Sofern keine anderen persönlichen Verfügungen vorliegen, gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Dabei werden die Verwandten der verstorbenen Person in Ordnungen aufgeteilt: Verwandte erster Ordnung sind die eigenen Kinder sowie Enkelkinder. Verwandte zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Die Verwandten dritter Ordnung schließlich sind Großeltern sowie Onkel und Tanten. Verwandte näherer Ordnungen schließen Verwandte entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Das bedeutet: Sofern ein Erblasser*in Kinder oder Enkelkinder hinterlässt, erben die Eltern und Geschwister nichts. Ehefrauen und -männer sowie verpartnerte Personen haben ein Sondererbrecht. Sie erben, obwohl sie mit der verstorbenen Person nicht verwandt waren.

Ungewollte Eigentümergemeinschaften

Unverheiratete Partnerinnen und Partner haben keinerlei rechtliche Ansprüche auf das Erbe. Problematisch wird dies insbesondere bei gemeinsamen Vermögensgegenständen - wie zum Beispiel Immobilien. Wenn eine Teileigentümerin stirbt, geht ihr Anteil automatisch an deren gesetzliche Erbinnen und Erben über. So können Eigentümergemeinschaften entstehen, die eigentlich nicht gewollt sind.

Absicherung durch Testament und Vermächtnis

Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema ist daher in nichtehelichen Lebensgemeinschaften besonders wichtig. Wer möchte, dass Partnerin oder Partner erben, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Verfügungen ist, dass der Erbvertrag nach dem Tod des Vertragspartners unwiderruflich und nicht einseitig abänderbar ist.

Im besten Fall Alleinerbe

Bestmöglich abgesichert sind nichteheliche Partnerinnen und Partner, wenn sie als Alleinerbende im Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Dabei sollten unbedingt mögliche Pflichtteilsberechtige bedacht werden: War die Person zum Zeitpunkt des Todes noch verheiratet und hatte keinen Scheidungsantrag gestellt, können Ehepartner*innen und Kinder Pflichtteile von bis zu 50 Prozent einfordern. Um das zu vermeiden, können Ehemänner und -frauen mittels eines Scheidungsantrags ausgeschlossen werden. Wer seine Kinder vom Erbe ausschließen möchte, müsste zu Lebzeiten mit ihnen einen Pflichtteilsverzicht aushandeln.

Frau hält Hausschlüssel in der Hand

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Mit einem Vermächtnis kann ein Wohn- oder Nießbrauchrecht erteilt werden.

Eine weitere Möglichkeit der gegenseitigen Absicherung sind Vermächtnisse, Wohn- oder Nießbrauchrechte oder eine Leibrente. Bei einem Vermächtnis gehen im Todesfall bestimmte Vermögensgegenstände auf die begünstigte Person über, auch wenn diese nicht zur gesetzlichen Erbfolge gehört. Das Vermächtnis muss im Testament festgelegt werden. Wenn ein Wohn- oder Nießbrauchrecht erteilt wird, kann die oder der Hinterbliebene zumindest die gemeinsame Immobilie weiterhin nutzen. "Diese Absicherungen sind sinnvoll, wenn nur ausgewählte Vermögensgegenstände oder Rechte an die Lebenspartnerin beziehungsweise den Lebenspartner übergehen sollen", erklärt Kharim-Oliver Elmasry, Fachanwalt für Erbrecht.

Steuerliche Nachteile

Paare ohne Trauschein sind auch steuerrechtlich benachteiligt, denn im Schenkungs- und Erbfall können sie nur minimale Steuerfreibeträge geltend machen. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich im Falle einer ernsten Krankheit oder im Alter doch noch für die Ehe zu entscheiden. Damit besteht auch die Möglichkeit, untereinander Immobilien und andere Vermögenswerte steuergünstig zu übertragen.

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Fazit

"So unromantisch es klingt: Um sich gegenseitig finanziell abzusichern, ist die Ehe ein sehr gutes Instrument", sagt Kharim-Oliver Elmasry. "Kommt das nicht infrage, sind gute vertragliche Regelungen notwendig." Wer sich beraten lassen möchte, sollte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren.