Doch was passiert, wenn nach der Übergabe Mängel auftreten, die vor dem Verkaufstermin noch nicht erkennbar waren? Wer bezahlt die Sanierung der verschimmelten Wand? Wer kommt für die nicht funktionstüchtige Heizanlage auf?
Wann haftet der Verkäufer?
Der Verkäufer muss die Funktionsfähigkeit der Versorgungsanlagen zum Zeitpunkt der Übergabe sicherstellen. Dazu zählen: Elektrizität, Warm- und Kaltwasseranlagen, Heizungsanlagen, Abwasser. Allerdings müssen Eigentümer keine neuen Anlagen installieren, jedoch müssen sie die Käufer über etwaige Probleme informieren. Der Ausgleich erfolgt gegebenenfalls über den Kaufpreis. Sollte allerdings die Heizungsanlage Wochen nach dem Verkauf ihren Dienst versagen, haftet der Verkäufer i. d. R. nicht, sofern keine arglistige Täuschung vorliegt oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde.
Ausschluss der Haftung
Der Käufer kauft die Immobilie „wie sie steht und liegt“, so eine gängige Formulierung im Notarvertrag. Außerdem sollte der Vertrag einen umfassenden Haftungsausschluss enthalten. Dieser ist beim privaten Immobilienverkauf grundsätzlich zulässig und meistens auch ratsam.
Arglistige Täuschung: Wann haftet der Immobilien-Verkäufer?
Der Verkäufer haftet, wenn er Mängel arglistig verschweigt, die ihm zum Verkaufszeitpunkt bereits bekannt waren. Außerdem haftet er, wenn er bekannte Vorschäden grob fahrlässig nicht erwähnt hat. Das kann nicht nur eine Schadensersatzklage nach sich ziehen, sondern auch zu einer Rückabwicklung führen.