Wenn sich der Karneval seinem Höhepunkt nähert, fragen sich viele Karnevalsmuffel, wie sie den Narren entkommen können. Reiseangebote speziell für Karnevalsmuffel gibt es zuhauf – aber müssen Karnevalsmuffel wirklich immer aus der Hochburg des Karnevals fliehen oder gibt es nicht auch Grenzen für die feierwütigen Narren? Typische Karnevalsbräuche, wie Verkleiden, Krawatten abschneiden oder das "Bützchen" gibt es zuhauf. Aber muss man diese Bräuche auch mitmachen, wenn man ansonsten mit Karneval wenig am Hut hat?

Bei Brauchtümern sind die Jecken oft im Recht

Am schmutzigen Donnerstag gehört das Abschneiden der Krawatten vielerorts zum Standardprogramm. Vielfach wird juristisch vorgebracht, dass die Männer am besagten Donnerstag ohnehin keine oder nur alte Krawatten tragen und daher generell von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden kann. Diese Ansicht vertreten zumindest in den Hochburgen des deutschen Karnevals auch die Richter. In anderen Städten kann es hingegen anders ausgehen. So entschieden beispielsweise die Richter in Essen, dass eine Schadensersatzpflicht nur bei einer tatsächlichen Einwilligung ausscheidet. Im konkreten Fall zog der Kunde eines Reisebüros vor Gericht, nachdem eine Angestellte seine Krawatte dem Brauchtum entsprechend gekürzt hatte. Er wollte die Krawatte ersetzt haben und bekam recht. Nach den Richtern aus Essen muss die Dame dem Herrn zumindest die Chance geben, sich zur Wehr zu setzen (Amtsgericht (AG) Essen, Urteil v. 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87).

Was ist der „schmutzige Donnerstag“?

Ob sich Männer das Abschneiden der Krawatte an der „Weiberfastnacht“ gefallen lassen müssen, hängt also vom Einzelfall, der Stadt und dem Richter ab. Grundsätzlich darf die Krawatte nur mit dem Einverständnis des Schlipsträgers gekürzt werden, in den Hochburgen des Karnevals wird aber oft das Anlegen einer Krawatte als konkludente Einverständniserklärung ausgelegt, dass diese dem Treiben der Närrinnen zum Opfer fallen dürfe.

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Roter Nagellack und roter Lippenstift zum Valentinstag

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Rote Lippen soll man küssen? Vorsicht! Sexuelle Belästigung ist nie ok, egal zu welcher Jahreszeit!

Traditioneller Kuss auf die Wange – das Bützchen

An Karneval gelten die normalen Strafgesetze fort. Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) gehört die sexuelle Belästigung zu den strafbaren Handlungen dazu und ist deshalb auch an den Faschingstagen zu beachten. Die Grenze zur sexuellen Belästigung ist nicht immer leicht zu definieren. Grundsätzlich fängt die sexuelle Belästigung aber da an, wo in die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen eingegriffen wird. Da dies schon bei einer einfachen Berührung der Fall sein kann, würde ein ungewolltes Bützchen deshalb den Grundtatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Dennoch haben Widerwillige beim „normalen“ Bützchen schlechte Karten, da es nach der herrschenden Meinung zum Brauchtum gehört. 

Auch wenn sich Karnevalsmuffel juristisch nur schlecht gegen das „Bützchen in Ehren“ wehren können, gilt keine vollkommene Narrenfreiheit. Denn alles andere unterfällt den gewöhnlichen Regeln. Deshalb sind unflätige verbale Anmachen oder das Grapschen an Po und Brust verboten und können für Narren böse mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr enden.

Affe hinterm Steuer - keine gute Idee!

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Ich glaub mich laust der Affe! Nicht überall sind Kostüme zur fünften Jahreszeit angebracht. Im Straßenverkehr etwa hat man erkennbar zu sein.

Nachtruhe an Karneval

Grundsätzlich gelten an den Faschingstagen dieselben gesetzlichen Regeln wie an jedem anderen Tag des Jahres auch. Trotzdem müssen Nachbarn damit leben, dass es bei den Karnevalsfeiern länger etwas lauter wird. So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz z. B. entschieden, dass zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählende Karnevalsveranstaltungen nur einmal jährlich stattfinden und deshalb zu den seltenen Ereignissen zählen, bei denen Musikdarbietungen bis 24 Uhr erlaubt sein können. Voraussetzung dafür ist aber, dass der nächste Tag allgemein arbeitsfrei ist, damit sich die in ihrer Nachtruhe beeinträchtigten Anwohner durch längeres Ausschlafen erholen können.

Für die heimische Karnevalsfeier hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hingegen entschieden, dass die mietvertraglichen Regeln auch in der Faschingszeit gelten. Auch an Karneval gibt es kein Gewohnheitsrecht, das es Mietern erlaubt, einmal im Monat oder drei Mal im Jahr lautstark zu feiern. Die Düsseldorfer Richter haben deshalb entschieden, dass die Musik spätestens ab 22 Uhr leiser zu drehen ist. Trotzdem können Karnevalsmuffel nicht zwangsläufig damit rechnen, dass es dann nach 22 Uhr tatsächlich leiser wird, denn nach einer Entscheidung des OLG Koblenz wirkt Karnevalsmusik in Wohnungen der Nachbarn nach Vergleichsmessungen nicht so störend wie Disko- oder Technomusik und ist deshalb erlaubt. Ein Gang vor Gericht wegen Ruhestörung dürfte sich deshalb in der Faschingszeit eher nicht lohnen, denn die Einzelfälle zeigen, dass die Richter durchaus sehr tolerante Urteile fällen. 

Narren lassen es ohrenbetäubend krachen

Kostümierung und Karnevalsfeier können vom Arbeitgeber nicht erzwungen werden

Der Arbeitgeber als absoluter Narr kann seine Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, an der betrieblichen Faschingsfeier teilzunehmen oder kostümiert zur Arbeit zu erscheinen. Selbst wenn Einzelhandel und Gastronomie ihren Kunden gegenüber den Trubel der tollen Tage mitmachen wollen, können sie ihre Angestellten nicht dazu verpflichten. Das übliche Direktionsrecht erfasst in den allermeisten Fällen weder die Kostümierung noch das Karnevalsfeiern. Als Direktionsrecht bezeichnet man im Arbeitsrecht das Weisungsrecht des Arbeitgebers, den abstrakten Inhalt des Arbeitsvertrags in der Praxis zu konkretisieren.

Da das Karnevalfeiern nur bei sehr wenigen Jobs tatsächlich mit zur Jobbeschreibung zählt, kann es vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden. Auch die Kostümierung von Verkaufsangestellten hat wenig mit ihrer eigentlichen Arbeit zu tun, sodass sie keine Arbeitskleidung darstellen dürfte. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag eine explizite Regelung solcher Fragen enthält. Faschingsmuffel sind daher in den meisten Fällen nicht verpflichtet an der Karnevalsfeier des Chefs teilzunehmen oder kostümiert am Arbeitsplatz zu erscheinen. Es gilt aber auch umgekehrt: Der Chef muss im Büro keine Narrenfreiheit erlauben und ist Arbeitskleidung vorgeschrieben, muss diese getragen werden, egal ob Fasching oder nicht.

Narrenfreiheit im Büro?

Fazit: Toleranz und Verrücktheit sind im Fasching kein Freibrief, es gibt rechtliche Grenzen. Trotzdem haben Faschingsmuffel vor Gericht nicht immer gute Karten, sodass sich ein Streit mit den Narren nicht unbedingt lohnt. Deutlich stressfreier ist es, den gewährten Urlaub für eine Reise in narrenfreie Länder zu nutzen.

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