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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper)

Die Gemeinde Mühlhausen im Täle weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper / Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine! Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper / Knallkörper zu zünden.

InunmittelbarerNähevonKirchen,Krankenhäusern,Kinder-undAltenheimensowieReet-undFachwerkhäusernistnachneusterRegelungdesGesetzgebersdasAbbrennen vonFeuerwerkskörpernundKnallkörpernverboten(§23 Abs.1SprengV)

Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang, das Aufbewahren und Abbrennen, von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II gemäß § 23 Abs. 2 SprengV verboten ist.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) bei der Benutzung von pyrotechnischen Gegenständen eingehalten werden.

 

Wir bitten um entsprechende Beachtung!