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Besonders geschützte Feiertage im Mai

Nach dem Gesetz über die Feiertage sind der Maifeiertag und Christi Himmelfahrt besonders geschützt. Gesetzlich unzulässig sind deshalb

am Maifeiertag, 1. Mai und Christi Himmelfahrt, 09. Mai störende Arbeiten, Treibjagden und Handlungen, die den Gottesdienst unmittelbar stören.
Weiter sind nicht zulässig Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge, die den Gottesdienst unmittelbar stören, öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen während des Hauptgottesdienstes, öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 bis 11 Uhr.