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Erlass der Richtlinien für die Vereinsförderung der Gemeinde Gemmrigheim


 

 

Richtlinien für die

VEREINSFÖRDERUNG

der Gemeinde Gemmrigheim

 

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in diesen Richtlinien jeweils sinngemäß in männlicher, weiblicher und diverser Form.

 

1. Allgemeines

Im öffentlichen Leben der Gemeinde spielen die Vereine eine tragende Rolle. Sie bieten Möglichkeiten zu sportlicher und kultureller Betätigung und sozialem Engagement und schaffen einen Ausgleich zum Alltag. Vereine sind ein wesentlicher Faktor im dörflichen Leben unserer Gemeinde.

 

Die Gemeinde unterstützt diese Leistungen der ortsansässigen Vereine und besonders deren Jugendarbeit durch ideelle und materielle Hilfen. Dies geschieht jedoch auf freiwilliger Basis.

 

Alle im Rahmen der Vereinsförderung ausgelobten Mittel und ideellen oder materiellen Unterstützungsleistungen sind daher Freiwilligkeitsleistungen der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

Ein wesentliches Kriterium für die Gewährung ist die Leistung, die ein Verein für die Dorfgemeinschaft und das dörfliche Leben erbringt.

 

Die Vereine sind dazu angehalten, auch ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten bestmöglich zu nutzen.

 

Ortsansässig im Sinne dieser Förderrichtlinien sind Vereine, die ihren Sitz in Gemmrigheim haben. Handelt es sich um Unterorganisationen überregionaler Vereinigungen, muss die jeweilige Unterorganisation ihren Sitz in Gemmrigheim haben.

 

Darüber hinaus muss diesbezüglich gewährleistet sein, dass die im Rahmen dieser Richtlinien ausgegebenen Fördermittel in vollem Umfang bei der in Gemmrigheim ansässigen Unterorganisation verbleiben. Näheres regelt die entsprechende Ziffer dieser Richtlinien.

 

2. Jahresförderung

 

Die Jahresförderung der Gemeinde Gemmrigheim setzt sich zusammen aus:

 

  1. einen Grundbetrag: Jeder Verein erhält einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 260,00 €.
  2. der Mitgliedsförderung: Die Vereine erhalten eine jährliche Mitgliedsförderung. Diese beträgt 4,00 € für jedes jugendliche Mitglied unter 18 Jahre.
  3. Förderung für Dirigenten / Trainer: Sofern die Vereine einen bzw. mehrere qualifizierte Dirigenten bzw. Trainer beschäftigen, erhalten sie hierfür eine Zuwendung in Höhe von 775,00 €.
  4. Öffentlichkeitszuschlag: Für die Mitwirkung an Veranstaltungen der Gemeinde erhalten der Musikverein und der Gesangverein jeweils 775,00 € pro Jahr. Dies setzt allerdings voraus, dass öffentliche Veranstaltungen in diesem Jahr stattgefunden haben und der Verein an mindestens einer dieser Veranstaltungen daran teilgenommen hat.

 

3. Investitionszuschüsse und Einzelmaßnahmen

 

Zuschüsse für Investitionen und Einzelmaßnahmen der Vereine werden auf Antrag und im Einzelfall i.d.R. durch den Gemeinderat entschieden.

 

In begründeten Ausnahmfällen kann der Bürgermeister entsprechend der Hauptsatzung über Freiwilligkeitsleistungen bis zu 1.000 € entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben.

 

Investitionszuschüsse werden nur auf individuellen Antrag des Vereins behandelt und vergeben.

 

Solche auf Einzelbeschlüssen beruhenden Vereinsförderungen werden von der Gemeindeverwaltung in der Finanzverwaltung in einer internen Liste aufgeführt. Diese Liste ist regelmäßig fortzuschreiben.

 

4. Überlassung von Vereinsräumen und Sportanlagen

 

Die Gemeinde stellt nach den jeweils bestehenden Möglichkeiten in Gemmrigheim ansässigen Vereinen Räumlichkeiten zur Pflege ihrer Vereinsaktivitäten oder als Lagerraum zur Verfügung. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich geschehen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Gemeinde.

 

Über die jeweils überlassenen Räumlichkeiten ist durch die Gemeindeverwaltung in der Finanzverwaltung eine Liste zu führen und entsprechend fortzuschreiben.

 

Den Vereinen ist der Verbrauch an Wasser und Strom für die überlassenen Räumlichkeiten in Rechnung zu stellen. Dies soll zu einem sparsamen Verbrauch animieren. Die Gemeinde behält sich vor, bei zu großen Aufwand zur Feststellung des Verbrauchs diesen pauschal abzurechnen. Die Gemeinde kann ebenfalls eine Bagatellgrenze einführen, unterhalb dieser eine Abrechnung nicht erfolgt.

 

Handelt es sich bei den überlassenen Räumlichkeiten um eine Garage, so ist dem Verein dafür die ortsübliche Miete in Rechnung zu stellen. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, mit der Umsetzung dieser Vorgabe noch zuzuwarten.

 

Mieten für die überlassenen Räumlichkeiten werden derzeit nicht erhoben. Ein Anspruch für die Zukunft entsteht für die Vereine darauf allerdings nicht.

 

5. Überlassung von Gemeindeeinrichtungen

 

a) Kelter und Festhalle

 

Die Nutzung von Kelter und Festhalle durch ortsansässige Vereine sind in den Benutzungsordnungen für beide Gebäude geregelt. Die Vereine bekommen bei der Anmietung von Kelter und Festhalle vergünstigte Konditionen.

 

Eine Nutzung für Veranstaltungen ohne Eintritt pro Jahr ist für jeden Verein kostenlos. Diese Regelung kann für Festhalle und Kelter jährlich nur einmal angewendet werden.

Dazu haben die Vereine die Möglichkeit, Termine schon für das jeweils übernächste Jahr anzumelden. Veranstaltungen für das laufende und das Folgejahr werden dann bevorzugt behandelt, wenn noch keine vertragliche Vereinbarung für eine private Belegung unterzeichnet ist.

 

Bei Rücktritt eines Vereins von einer gebuchten Veranstaltung werden nur tatsächlich entstandene Kosten in Rechnung gestellt, keine Ausfallentschädigung, wie es die Benutzungsordnung vorsieht (25 % des Benutzungsentgeltes).

 

Vereine haben die Möglichkeit, in der Festhalle nur die Küche bzw. nur die Bühne und in Kelter nur die Küche bzw. den Aufzug anzumieten.

 

Vereine können die Festhalle auch für Proben und normalen Übungsbetrieb anmieten.

 

b) Festplatz an der Alten Besigheimer Straße

 

Für die Nutzung des Festplatzes an der Alten Besigheimer Straße ist für die Gemmrigheimer Vereine kostenfrei.

 

Eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis müssen die Vereine auf eigene Kosten und Verantwortung einholen.

 

Der bestehende Anschlusskarten für Stromanschlüsse kann von den Vereinen enentgeltlich genutzt werden. Die Anschluss-, Nutzungs- und Verbrauchsentgelte trägt der Verein.

 

c) Räumlichkeiten im Lager im Schleifweg

 

Die Gemeinde unterhält im alten Lagerhaus der örtlichen Bank Lagerräume, die einzelnen Vereinen auf Antrag und nach Verfügbarkeit auf Dauer zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Art der Nutzung ist mit der Gemeindeverwaltung abzustimmen.

 

d) Nutzung des Schulhofs und der Räume der Grundschule

 

Örtliche Vereine und Organisationen können den Schulhof und die Räume der Grundschule außerhalb des Schulbetriebs unentgeltlich nutzen.

 

Dies bedarf der vorherigen Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. Der Antrag hierfür ist formlos mindestens 4 Wochen im Voraus beim Bauamt zu stellen. Dabei ist die Zeit, Dauer und Art der Nutzung anzugeben. Der Antrag darf sich nur auf die Zeiten außerhalb des Schulbetriebs beziehen.

 

Die Schulleitung und der Schulhausmeister werden über den Antrag informiert und gehört. Sollten sich Bedenken für diese Nutzung ergeben oder es Gründe geben, die der beantragten Nutzung entgegenstehen, sind diese dem Bauamt mitzuteilen.

Ein Hausmeister wird bei diesen Veranstaltungen nicht vor Ort sein.

 

Der Schulhof und die Räume der Grundschule sind wie vorgefunden wieder zu verlassen, anfallender Müll ist vom Veranstalter auf eigene Kosten wieder zu entfernen. Eventuelle Reinigungskosten oder Beschädigungen werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.

 

Die Verwaltung kann Anträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen, z. B. wenn das Gemeinwohl betroffen ist, Ausnahmen zu den vorgenannten Regelungen zulassen. Hierunter fällt z. B. das Fest des Schwäbischen Albvereins an Fronleichnam. Es wird allerdings hierüber keine Ausnahme auf Dauer erteilt.

 

e) Nutzung der Schulküche

 

Örtliche Vereine und Organisationen können die Schulküche außerhalb des Schulbetriebs unentgeltlich nutzen.

 

Dies bedarf der vorherigen Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. Der Antrag hierfür ist formlos mindestens 4 Wochen im Voraus beim Bauamt zu stellen. Dabei ist die Zeit, Dauer und Art der Nutzung anzugeben. Der Antrag darf sich nur auf die Zeiten außerhalb des Schulbetriebs beziehen.

 

Die Schulleitung und der Schulhausmeister werden über den Antrag informiert und gehört. Sollten sich Bedenken für diese Nutzung ergeben oder es Gründe geben, die der beantragten Nutzung entgegenstehen, sind diese dem Bauamt mitzuteilen.

 

f) Toilettenwagen

 

Der Toilettenwagen der Gemeinde wird ortsansässigen Vereinen nach Verfügbarkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt,

 

  • wenn am beabsichtigten Standort eine geeignete Infrastruktur zur Verfügung steht
  • und der Standort mit dem Toilettenwagen problemlos erreicht werden kann und
  • einer Aufstellung keine anderen Gründe entgegenstehen.

 

Der gemeindliche Bauhof übernimmt die Aufstellung am Standort und den Entwässerungsanschluss.

Der Wasser- und Stromanschluss sowie Ersatz bei Beschädigung erfolgt jeweils zulasten des Vereines, sofern diese Richtlinien keine anderweitigen Regelungen vorsehen.

 

Die konkrete Standortwahl erfolgt in Abstimmung mit dem Bauhof, der die letztendliche Entscheidung trifft.

 

Die Nutzung des Toilettenwagens ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigen Aufstellung beim Bauamt zu beantragen.

 

g) Gemmrigheimer Weinwagen

 

Der Weinwagen der Gemeinde wird ortsansässigen Vereinen, Leistungsträger sowie Mitgliedern des Bürgerschaftlichen Engagements „Mein Gemmrigheim“ nach Verfügbarkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt,

 

  • wenn am beabsichtigten Standort eine geeignete Infrastruktur zur Verfügung steht
  • und der Standort mit dem Weinwagen problemlos erreicht werden kann und
  • einer Aufstellung keine anderen Gründe entgegenstehen.

Bei Aufstellung des Weinwagens im Landschaftsschutzgebiet ist vorher intern Rücksprache mit der Naturschutzbehörde zu halten.


Der Wasser- und Stromanschluss sowie Ersatz bei Beschädigung erfolgt jeweils zulasten des Nutzers, sofern diese Richtlinien keine anderweitigen Regelungen vorsehen.


Die Nutzung des Weinwagens ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigen Aufstellung beim Bauamt anzumelden.

 

6. Entschädigung für Durchführung bzw. Unterstützung von Veranstaltungen

 

a) Jubiläumsförderung

 

Sofern ein Verein anlässlich eines Jubiläums durch offizielle festliche Veranstaltungen an die Öffentlichkeit tritt, erhält dieser einen gemeindlichen Zuschuss. Dieser errechnet sich wie folgt:

  • wenn die Jubiläumszahl durch 100 teilbar ist: 1.000 €
  • wenn die Jubiläumszahl durch 25 teilbar ist: 500 €
  • wenn die Jubiläumszahl durch 10 teilbar ist: 100 €.

 

Nur der gesamte Verein kann eine Jubiläumsförderung erhalten. Auf einzelne Unterabteilungen entfällt keine Jubiläumsförderung.


Die Verantwortung, dass die Gemeinde von der entsprechenden Veranstaltung Kenntnis erlangt, liegt beim Verein. Ein Vertreter der Gemeinde ist zu dieser Veranstaltung einzuladen.


Für den Fall, dass keine öffentliche Veranstaltung stattfinden kann oder soll, entscheidet der Bürgermeister, ob die entsprechende Jubiläumsförderung gewährt wird. Die Verantwortung dafür, dass die Gemeinde Kenntnis erlangt, liegt auch hier und in jedem Falle beim Verein.


Bei besonderen Anlässen kann durch den Bürgermeister von den o.g. Regelungen abgewichen werden. Das gilt z. B., wenn z. B. abweichende Jubiläen gefeiert werden (z. B. 111 Jahre o.Ä.) bestimmte Jubiläen mit besonderen Veranstaltungen gefeiert werden, bei denen z. B. auch ein öffentliches Interesse unterstellt wird.

 

b) Öffentliche Feste in der Gemeinde

 

Die Vereine können für die Veranstaltung mit besonderem öffentlichen Interesse eine Unterstützung seitens der Gemeinde erhalten.

 

Darüber wird auf Antrag im Einzelfall i.d.R. durch den Gemeinderat entschieden.

 

In begründeten Ausnahmfällen kann der Bürgermeister entsprechend der Hauptsatzung über Freiwilligkeitsleistungen bis zu 1.000 € entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben.

 

c) Ver- und Entsorgung bei Veranstaltungen

 

Nach Absprache können Vereine bei Veranstaltungen ihren Müll in Sammelbehälter der Gemeinde entsorgen. Die Absprache erfolgt mit dem Bauamt.

Örtliche Vereine werden nach Absprache und Verfügbarkeit vom Bauhof durch Zurverfügungstellung von Verkehrsschildern, Festinventar (Stromanschluss, Absperrgitter und dergleichen) unterstützt. Die Absprache erfolgt direkt mit dem Bauamt.

 

d) Fleckenfest und VEREINsmesse

 

Für das alle zwei Jahre stattfindende Fleckenfest übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen:

 

  • Gesamtkoordination der Veranstaltung,
  • Organisation der Sitzungen des Fleckenfestausschusses,
  • Einholung von Genehmigungen (z. B. VRA, GEMA),
  • Auf- und Abbau, Sperrungen, Reinigungs- und Vorbereitungsmaßnahmen durch den Bauhof
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Organisation und Durchführung der Eröffnungsfeier
  • Unentgeltliche Bereitstellung der Fleckenfestgläser
  • Bereitstellung der Toiletten nebst Reinigungspersonal

 

Die Gemeinde übernimmt weiter folgende Kosten für

  • Werbemaßnahmen
  • die Band, die auf den beiden Bühnen auftreten
  • den Sicherheitsdienst sowie den Sanitätsdienst,
  • Verbrauch von Wasser und Strom,
  • die anfallende GEMA-Gebühren für das Eröffnungsprogramm
  • Sonnenschirme und Sitzgelegenheiten an den beiden Bühnenstandorten sowie am Kleeblattvorplatz
  • Abfallcontainer an der Festhalle
  • Kinderprogramm der Gemeindebücherei
  • Kinderkarussell und Hüpfburg (soweit vorhanden)
  • die Verpflegung der Ehrengäste beim Eröffnungsprogramm
  • die Reinigung der Toiletten.

Für die alle zwei Jahre stattfindende VEREINsmesse übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen:

 

  • Gesamtkoordination der Veranstaltung,
  • Organisation der Sitzungen des Messeausschusses,
  • Einholung von Genehmigungen (z. B. VRA),
  • Auf- und Abbau, Sperrungen, Reinigungs- und Vorbereitungsmaßnahmen durch den Bauhof
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Organisation und Durchführung der Eröffnungsfeier
  • Vor- und Endreinigung der Messeräume.

 

Die Gemeinde übernimmt weiter folgende Kosten für

  • Werbemaßnahmen
  • Verbrauch von Wasser und Strom.

 

Bei Festen aller Vereine (z. B. Vereinsmesse und Fleckenfest) werden durch die Gemeinde keine Verbrauchskosten für Wasser und Strom abgerechnet. Die Berechnung von Strom- und Wasserkosten entfällt, wenn der Strom nach Absprache mit der Gemeinde über einen Anschluss der Gemeinde bezogen wird.


e) Aktionen für den Naturschutz und das Gemeinwohl


Für die Durchführung von Aktionen, die den Naturschutz und das Gemeinwohl fördern, können die Vereine auf Antrag ideelle und materielle Unterstützungen erhalten.


Darüber wird auf Antrag im Einzelfall i.d.R. durch den Gemeinderat entschieden.


In begründeten Ausnahmfällen kann der Bürgermeister entsprechend der Hauptsatzung über Freiwilligkeitsleistungen bis zu 1.000 € entscheiden. Die
Entscheidungen sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben.

 

7. Weitere Unterstützungsleistungen

 

a) Zuschüsse für Reisen in die Partnerstadt

 

Die Gemeinde bezuschusst Reisen der Vereine in die Partnerstadt mit 150 € pro Person.

 

Zuschüsse dafür werden auf Antrag und im Einzelfall i.d.R. durch den Gemeinderat entschieden. In begründeten Ausnahmfällen kann der Bürgermeister entsprechend der Hauptsatzung über Freiwilligkeitsleistungen bis zu 1.000 € entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben.

 

Zuschüsse zu Reisen in die Partnerstadt werden nur auf individuellen Antrag des Vereins behandelt und vergeben.

Diese Reisezuschüsse werden von der Gemeindeverwaltung in der Finanzverwaltung in der internen Liste nach § 3 dieser Richtlinie mit aufgeführt. Diese Liste ist regelmäßig fortzuschreiben.

 

b) Kosten der Gebühren der Musikschule

 

Die Gemeinde übernimmt 25 % der Kosten der Gebühren der Musikschule für Vereine aus Gemmrigheim, die Schülerinnen und Schüler dort anmelden.

 

c) Gebühren für eine Sondernutzungserlaubnis

 

Laut Gemeinderatsbeschluss vom November 2011 erhalten örtliche Vereine, Verbände und Organisationen eine Förderung in Höhe der festgesetzten Gebühren nach der Sondernutzungssatzung.

 

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ergeht zunächst ein Gebührenbescheid an den Antragsteller, der von diesem zu zahlen ist. Am Jahresende wird eine entsprechende außerordentliche Vereinsförderung in Höhe des festgesetzten Betrages auf Antrag gewährt.

 

d) Stellung Brandsicherheitswachdienst durch die Freiwillige Feuerwehr

 

Für die Stellung des Brandsicherheitswachdienstes für Veranstaltungen werden den örtlichen Vereinen lediglich die Kosten für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Rechnung gestellt, nicht jedoch für den Fahrzeugeinsatz.

 

Für den Brandsicherheitswachdienst wird ein Kostenbescheid nach der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gemmrigheim erlassen.

 

8. Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen von Vereinen

 

a) Gemeindeamtsblatt

 

Ortsansässige Vereine bekommen für Veröffentlichungen im Gemeindeblatt nach Verfügbarkeit eine eigene Rubrik im Amtsblatt zur Verfügung gestellt und können Inhalte im Amtsblatt veröffentlichen. Details regelt das Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Gemmrigheim.

 

b) Schaukästen

 

Die Gemeinde stellt an der Bushaltestelle Papierfabrikstraße sowie in der Wilhelmstraße am Gebäude der Bäckerei Nestel Schaukästen kostenfrei für die Vereine zur Verfügung. Einzelnen Vereinen sind dabei bestimmte Schaukästen zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Ein Anspruch darauf gibt es nicht. Die Nutzer der einzelnen Schaukästen werden von der Gemeindeverwaltung im Bauamt in einer internen Liste aufgeführt. Diese Liste ist entsprechend fortzuschreiben.

 

Darüber hinaus können ortsansässige Vereine, Organisationen, Leistungsträger sowie die Mitglieder des Bürgerschaftlichen Engagements „Mein Gemmrigheim“ im Schaukasten an der VR Bank Ludwigsburg in der Hauptstraße Plakate und Informationen zu Veranstaltungen und Aktionen, aber auch allgemeine Informationen aus den Vereinen und Organisationen aushängen. Die Veröffentlichungen sind im Hauptamt einzureichen. Die Entscheidung, was zum Aushang kommt oder nicht, obliegt der Gemeindeverwaltung, ein Recht auf Aushang gibt es nicht.

 

c) Stelen an den Ortseingängen

 

Ortsansässige Vereine, Organisationen, Leistungsträger sowie die Mitglieder des Bürgerschaftlichen Engagements „Mein Gemmrigheim“ können die Stelen der Gemeinde an den Ortseingängen auf Antrag für Werbezwecke nutzen. Dafür entsteht eine Gebühr nach der Sondernutzungsgebührensatzung. Anträge sind im Rathaus (Bürgerbüro) einzureichen. Die Stelen werden durch den Bauhof aufgehängt.

 

Die Kosten für die Stelenfolien und Trägerplatten trägt der jeweilige Auftraggeber.

 

d) Gemeindliche Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsreihen

 

Bei gemeindlichen Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsreihen (z. B. Gemmrigheimer Weinsommer), an denen sich ortsansässige Vereine beteiligen können, übernimmt die Gemeinde nach Absprache die Werbung und die Öffentlichkeitsarbeit. Es ist den Vereinen unbenommen, für den eigenen Beitrag weitere darüber hinausgehende Werbemaßnahmen durchzuführen.

 

e) Veranstaltungskalender, Datenbank

 

Ortsansässige Vereine, Organisationen, Leistungsträger sowie die Mitglieder des Bürgerschaftlichen Engagements „Mein Gemmrigheim“ werden nach Verfügbarkeit in den Veranstaltungskalender der Gemeindewebsite www.gemmrigheim.de aufgenommen. Die Veranstaltungen werden aus den Inhalten des Amtsblatts übertragen. Die Vereine können auch darüber hinaus Veranstaltungen direkt im Hauptamt melden.

 

Auf der Gemeindewebsite gibt es eine Datenbank, bei der sich die Vereine kostenlos eintragen lassen können. Der entsprechende Antrag ist im Rathaus (Bürgerbüro) zu stellen.

 

f) Infokalender

 

Ortsansässige Vereine erhalten die Möglichkeit, im jährlich erscheinenden Infokalender auf maximal einer Seite Inhalte über den Verein zu veröffentlichen. Dazu ergeht vor Druckschluss ein Aufruf durch die Gemeindeverwaltung an die Vereine.

 

g) Verein des Jahres

 

In jedem Jahr wird aus den Reihen der örtlichen Vereine und Organisationen im Vereinsdialog ein „Verein des Jahres“ bestimmt. Hierbei sollen Vereine berücksichtigt werden, die in diesem Jahr ein Jubiläum oder besonderes Ereignis feiern.

 

Dem Verein des Jahres werden folgende Sonderleistungen zugestanden:

 

  • Vorstellungs- und Präsentationsmöglichkeit des Vereins beim Neujahrsempfang der Gemeinde
  • neben der Jugendfeuerwehr alleinige Bewirtungsmöglichkeit bei der Vereinsmesse
  • Möglichkeit, im jährlich erscheinenden Infokalender auf einer Doppelseite Inhalte über den Verein zu veröffentlichen.

Diese Aufstellung kann entsprechend erweitert werden.

 

9. Förderungsvoraussetzungen

 

Damit ein Verein eine Förderung nach diesen Richtlinien erhält, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Der Verein muss nachweislich eingetragen sein und seinen Sitz in Gemmrigheim haben (bei Teilvereinen großer Verbände s.o.) sein.
  • Gemeinnützigkeit oder mildtätige Arbeit ist hilfreich, aber nicht zwingende Voraussetzung.
  • Der Verein bzw. die Ortsgruppe eines überregionalen Vereins muss seinen/ihren Sitz in Gemmrigheim haben, und der Zuschuss für die Ortsgruppe des überregionalen Vereins muss vollumfänglich bei der Ortsgruppe verbleiben.
  • Der Verein muss im öffentlichen Gemeindeleben Aktivitäten entwickeln, die für jedermann zugänglich sind.
  • Die Förderbeiträge sind ausschließlich für ihren vorgesehenen Zweck zu verwenden. Geschieht dies nicht, so kann eine teilweise bzw. vollständige Rückerstattung verlangt werden.

 

10. Förderanträge

 

Sämtliche Förderbeiträge werden nur auf Antrag gewährt.

 

Für den Antrag auf Jahresförderung erfolgt durch die Gemeinde im vierten Quartal jedes Jahres eine Abfrage der Mitgliederzahlen. Jeder Verein ist selbst dafür verantwortlich, dass der Gemeinde die entsprechenden Mitgliederzahlen für erwachsene Mitglieder und Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre bis zum 1.12. jeden Jahres, spätestens 2 Wochen nach Eingang der Aufforderung durch die Gemeinde vorliegen.

 

Angefragt werden alle der Gemeinde bekannten Vereine. Jeder Verein ist selbst dafür verantwortlich, dass die entsprechenden aktuellen Kontaktdaten der Gemeinde vorliegen.

 

Für die Korrektheit der Mitgliederzahlen und alle einen Zuschuss betreffenden Angaben ist jeder Verein selbst verantwortlich.

 

Im Falle einer missbräuchlichen Falschmeldung kann dies zur Rückforderung des gesamten Zuschusses führen.

 

Stichtag ist der 01.01. des laufenden Jahres.

 

11. Übergangsregelungen

 

In der Vergangenheit haben sich über Jahre und Jahrzehnte im Bereich der Vereinsförderung individuelle Verfahrens- und Vorgehensweisen etabliert. Diese sollen nach dem Willen des Gemeinderates bis auf Widerruf so weiter erhalten bleiben. Dies sind:

 

  • Für die zweimalige Trockenrasenpflege des Schwäbischen Albvereins übernimmt die Gemeinde die Kosten für das Vesper und der Bauhof unterstützt die Maßnahmen und stellt verschiedene Gerätschaften zur Verfügung.
  • Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die Osternester beim Ostereiersuchen des Kleintierzuchtvereins. Diese Kostenübernahme wird mindestens seit 2010 gewährt.
  • Der Tennisclub erhält laut Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2009 für den Ersatz von Tennishallenkosten für das Jugendtraining eine Ausgleichzahlung. Diese beläuft sich derzeit auf 3.260 €.
  • Der Bauhof unterstützt den Musikverein nach jährlicher Absprache beim Gemmrigheimer Herbst durch die Überlassung von Bauzäunen, die Sperrung des Festplatzes, die Bereitstellung des Wasseranschlusses und das Nägelziehen beim Zeltabbau.
  • Die Kindertanzgruppe des Schwäbischen Albvereins darf einmal wöchentlich ohne Berechnung einer Miete oder anderer Kosten und Gebühren die Festhalle für die Tanzstunden der Kindertanzgruppe nutzen. Die Festhalle wird zu diesem Zweck nicht extra beheizt.
  • Mit dem VfL Gemmrigheim gelten folgende Vereinbarungen
    - Der VfL ist Teil der LG Neckar-Enz. Die LG Neckar-Enz erhält daher laut Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2006 einen jährlichen Zuschuss über 2.750 €.
    - Der Rasen des Stadions wird durch den gemeindeeigenen Roboter ständig gemäht, gedüngt und wenn nötig bewässert. Einmal jährlich erfolgt eine Pflege durch eine gesondert beauftragte Fachfirma.
    - Im Einzelnen werden durch die Gemeinde folgende zur Erhaltung der regelmäßigen Bespielbarkeit der Plätze notwendigen Arbeiten erledigt:
       - Beaufsichtigung der Bewässerung aller Plätze, ggf. Nachfüllen der Zisterne,
       - Abkehren und Abfahren von Laub auf allen Plätzen,
       - nach dem Mähen der Sportplätze am Neckar durch den VfL in starken Wachstumsperioden Abkehren und Abfahren des geschnittenen Grases,
       - regelmäßiges Walzen aller Plätze nach Bedarf.
  • Der Bolzplatz bei der Schulturnhalle steht dem VfL für den Trainingsbetrieb unentgeltlich zur Verfügung. Die Benutzung durch den VfL hat gegenüber dem Freizeitbetrieb Vorrang. Die Gemeinde pflegt den Bolzplatz daher auch mit größerer Sorgfalt, in höherer Frequenz (bis zu wöchentlich) und in regelmäßigen Abständen unter Hinzuziehung einer Fachfirma. Der VfL ist zur Benutzung während üblicher Trainingsstunden nicht an die Öffnungszeiten des Bolzplatzes gebunden.
  • Die Gemeinde verzichtet auf Werbeeinnahmen bei der Werbung im Stadion und der Wasenhalle. Diese werden vom VfL vereinbart und stehen diesem alleine zu.

 

12. Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten am 01.05.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten bisherige Regelungen zur Vereinsförderung außer Kraft.

 

Gemmrigheim, 15.04.2024

 

gez. Dr. Jörg Frauhammer

Bürgermeister

 

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