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Friedhofssatzung (Teil 2)

5. Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 16 Auswahlmöglichkeiten 

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (nur in Empfingen) und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

 

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

 

(2) Die Grabzwischenwege sind mit Kies/Splitt oder Rasen zu gestalten. Die Gräber sind einzufassen.

 

(3) Grabstätten für Erdbestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Empfingen dürfen zur Sicherung der Verwesung nur bis zur Hälfte mit Platten bzw. Grabmalen oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden; die restliche Fläche der Grabstätte ist zu bepflanzen (Pflanzgebot). Grabstätten für Erdbestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Wiesenstetten dürfen zur Sicherung der Verwesung nicht mit Platten bzw. Grabmalen oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden; die restliche Fläche der Grabstätte ist zu bepflanzen (Pflanzgebot).

§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

 

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

 

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

 

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

2. mit Farbanstrich auf Stein,

3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

 

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1. auf einstelligen Grabstätten
bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche und 0,90 m Höhe, Abweichungen sind auf Antrag begründet möglich

2. auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten
bis zu 0,90 m2 Ansichtsfläche und 0,90 m Höhe, Abweichungen sind auf Antrag begründet möglich.

 

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,50 m2 und 0,80 m Höhe zulässig, ausgenommen Baumgrabfelder und anonyme Urnengräber.

 

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

 

(8) Auf den Urnengräbern mit Basaltsplitt ist eine durchgehende Splittfläche angelegt. Individuelle Grabmale sind zugelassen. Grabeinfassungen sowie Pflanzungen sind nicht zugelassen. Schalen, Kerzen und sonstige Grabdekorationen sind auf Platten um das Grabmal möglich.

 

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

 

(10) Bei den Baumgrabfeldern sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1. Das Erscheinungsbild von Baumgrabfeldern ist zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.

2. Blumen sowie andere Grabausstattungen sind nicht erlaubt. Dort abgelegte Gegenstände dürfen von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht

3. Die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sowie eine Beschriftung der Grabstätten sind nicht zulässig. Angaben zu den Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr) werden an zentralen Stellen aufgeführt. Hierfür wird vom Steinmetz an eine Namensstele ein Namensschild in Form eines Blattes mit den Angaben des Verstorbenen angebracht. Das Namensschild ist vom Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben.   

 

(11) Bei den Rasengräbern sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofs gemäht wird. Die Ablage von Pflanzen, Schalen, Vasen, Kerzen und andere Grabdekorationen sind nur auf dem Sockel des Grabmals gestattet. Grabmale sind zugelassen (Ausnahme: anonyme Urnenrasengräber und Baumgräber). 

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

 

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

 

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

 

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

 

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.


 

 

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale 

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

 

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

 

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung 

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

 

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

 

6. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

 

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

 

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

 

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

 

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

 

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

 

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

 

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

 

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.


 

 

7. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 25 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Aussegnungshalle steht auf Antrag zur Verfügung.

 

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

 

8. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

 

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

 

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden sowie für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).


 

 

9. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

 

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

 

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

 

10. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

 

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23.05.2017 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

 

Empfingen, den 17.04.2024

 

gez.

Ferdinand Truffner

-Bürgermeister-

 

Hinweis nach §4 Abs. 4 S. 4 GemO:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wir nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.