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Gesetzliche Vorschriften zu Feuerwerken - Ausnahmegenehmigungen in Mundelsheim nur für Hochzeitsfeuerwerke

Feuerwerkskörper gelten nach deutschem Recht als pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke und unterfallen dementsprechend dem deutschen Sprengstoffrecht. Zur Jahreswende werden traditionell Silvesterfeuerwerke abgebrannt. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) dürfen nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres von Erwachsenen abgebrannt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.  

 

Wer darüber hinaus ein Feuerwerk veranstalten möchte, muss sich dafür von der örtlich zuständigen Behörde die Erlaubnis holen. Zuständige Behörde für die Gemeinde Mundelsheim ist das Ordnungsamt. Diese Erlaubnis wird in der Regel nur für Hochzeiten erteilt, um übermäßige nächtliche Störungen der Bürgerschaft zu vermeiden. Sie legt fest, wo und in welchem exakten Zeitfenster das Abschießen gestattet wird. 

 

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern grundsätzlich verboten (§ 23 Abs.1 der 1. SprengV).

 

Die benötigte kostenpflichtige Erlaubnis ist mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin auf dem Bürgermeisteramt Mundelsheim, Ordnungsamt, Frau Merkle, Telefon 8177-21, zu beantragen.  Der schriftliche Antrag muss die für das Abbrennen verantwortliche Person benennen sowie Tag, Ort, Zeitpunkt und Grund des Feuerwerks.

 

Eine Ausnahme sind die Kleinstfeuerwerke wie Knallbonbons, Knallerbsen, Wunderkerzen, Tischfeuerwerk. Sie sind ganzjährig verkäuflich, auch an Jugendliche. Hierfür ist keine spezielle Erlaubnis erforderlich.

 

Ihr Ordnungsamt