Haushaltssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Oberes Schlichemtal für das Haushaltsjahr 2024
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 30.11.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 3.019.484 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 3.019.484 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 2.741.884 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 2.602.584 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 139.300 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 819.300 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 302.700 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 516.600 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
655.900 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 552.900 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -552.900 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 103.000 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 600.000 EUR.
§ 5 Umlagen
Für das Haushaltsjahr 2024 werden festgesetzt:
- > die Umlage für die Ferienspiele nach | § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung auf | 19.500 € |
- > die Touristikumlage nach | § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung auf | 22.900 € |
- > die Umlage für den Flächennutzungsplan nach | § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung auf | 10.000 € |
- > die allgemeine Verbandsumlage nach | § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung auf | 967.534 € |
- > die allgemeine Kapitalumlage nach | § 14 Abs. 4 der Verbandssatzung auf | 159.000 € |
- > die Schulkostenumlage nach | § 15 Abs. 2 der Verbandssatzung auf | 210.100 € |
- > die Schulinvestitionskostenumlage nach | § 16 der Verbandssatzung auf | 118.700 € |
- > die Umlage für den Schulhausbau nach | § 16 der Verbandssatzung auf | 490.400 € |
- > die Abwasserbetriebskostenumlage nach | § 17 Abs. 4 der Verbandssatzung auf | 561.000 € |
- > die Abwasserinvestitionsumlage nach | § 17 Abs. 1 der Verbandssatzung auf | 0 €. |
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat mit Erlass vom 11.03.2024 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 30.11.2023 beschlossenen Haushaltssatzung bestätigt; die Haushaltssatzung kann vollzogen werden. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Auch der auf 600.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite ist genehmigungsfrei.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 25.03.2024 bis 16.04.2024 (je einschließlich) auf der Verbandsgeschäftsstelle, Schillerstraße 29, 72355 Schömberg, während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schömberg, den 11.03.2024
gez. Anton Müller
Verbandsvorsitzender