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Haushaltssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Oberes Schlichemtal für das Haushaltsjahr 2024

 

Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und von §79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 30.11.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

3.019.484

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

3.019.484

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

2.741.884

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

2.602.584

2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
     (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

139.300

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

819.300

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

302.700

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
      Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

516.600

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
     (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

655.900

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

552.900

 

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
        Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

-552.900

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

103.000

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.


§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf  0 EUR.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf  600.000 EUR.

 

§ 5 Umlagen

Für das Haushaltsjahr 2024 werden festgesetzt:

  • die Umlage für die Ferienspiele nach       § 14Abs. 2der Verbandssatzung auf   19.500 €
  • die Touristikumlage nach              § 14Abs. 2der Verbandssatzung auf          22.900 €
  • die Umlage für den Flächennutzungsplan nach         § 14Abs. 2der Verbandssatzung auf          10.000 €
  • die allgemeine Verbandsumlage nach            § 14Abs. 3der Verbandssatzung auf        967.534 €
  • die allgemeine Kapitalumlage nach          § 14Abs. 4der Verbandssatzung auf        159.000 €
  • die Schulkostenumlage nach              § 15Abs. 2der Verbandssatzung auf        210.100 €
  • die Schulinvestitionskostenumlage nach       § 16der Verbandssatzung auf                   118.700 €
  • die Umlage für den Schulhausbau nach        § 16der Verbandssatzung auf                   490.400 €
  • die Abwasserbetriebskostenumlage nach           § 17Abs. 4der Verbandssatzung auf         561.000 €
  • die Abwasserinvestitionsumlage nach           § 17Abs. 1der Verbandssatzung auf                    0 €.

 

Das Landratsamt Zollernalbkreis hat mit Erlass vom 11.03.2024 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 30.11.2023 beschlossenen Haushaltssatzung bestätigt; die Haushaltssatzung kann vollzogen werden. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Auch der auf 600.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite ist genehmigungsfrei.

 

Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 25.03.2024 bis 16.04.2024 (je einschließlich) auf der Verbandsgeschäftsstelle, Schillerstraße 29, 72355 Schömberg, während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

 

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Schömberg, den 11.03.2024

 

gez. Anton Müller

Verbandsvorsitzender