Satzung
zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaisersbach
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 3, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kaisersbach am 18.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
§ 3 Elternbeitrag
(1)
aa) Für die Betreuung von Kindern über drei Jahren im Kinderhaus Kaisersbach (Kindergarten) beträgt der Elternbeitrag ab 01. September 2024 monatlich:
Kindergarten Ü 3 |
Kindergarten Ü 3 |
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verlängerte Öffnungszeiten (30 Std.) |
verlängerte Öffnungszeiten (35 Std.) |
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Für das Kind einer Familie mit einem Kind |
162 Euro |
190 Euro |
Für das Kind einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren |
126 Euro |
144 Euro |
Für das Kind einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren |
85 Euro |
98 Euro |
Für das Kind einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren |
28 Euro |
33 Euro |
Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren im Kinderhaus Kaisersbach (Krippe) beträgt der Elternbeitrag ab 01. September 2024 monatlich:
Kinderkrippe |
Kinderkrippe |
|
verlängerte Öffnungszeiten (30 Std.) |
verlängerte Öffnungszeiten (35 Std.) |
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Für das Kind einer Familie mit einem Kind |
384 Euro |
447 Euro |
Für das Kind einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren |
285 Euro |
332 Euro |
Für das Kind einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren |
200 Euro |
232 Euro |
Für das Kind einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren |
77 Euro |
88 Euro |
ab) Für die Betreuung von Kindern über drei Jahren im Kinderhaus Kaisersbach (Kindergarten) beträgt der Elternbeitrag ab 01. September 2025 monatlich:
Kindergarten Ü 3 |
Kindergarten Ü 3 |
|
verlängerte Öffnungszeiten (30 Std.) |
verlängerte Öffnungszeiten (35 Std.) |
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Für das Kind einer Familie mit einem Kind |
174 Euro |
204 Euro |
Für das Kind einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren |
134 Euro |
155 Euro |
Für das Kind einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren |
90 Euro |
105 Euro |
Für das Kind einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren |
31 Euro |
36 Euro |
Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren im Kinderhaus Kaisersbach (Krippe) beträgt der Elternbeitrag ab 01. September 2025 monatlich:
Kinderkrippe |
Kinderkrippe |
|
verlängerte Öffnungszeiten (30 Std.) |
verlängerte Öffnungszeiten (35 Std.) |
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Für das Kind einer Familie mit einem Kind |
412 Euro |
480 Euro |
Für das Kind einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren |
306 Euro |
356 Euro |
Für das Kind einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren |
215 Euro |
249 Euro |
Für das Kind einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren |
83 Euro |
94 Euro |
Die Ziffern b) bis d) bleiben unverändert.
ea) Bei der Buchung von sogenannten Zusatztagen ab dem 01. September 2024 im Bereich der Kinderkrippe (U 3) wird bei einer Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (30 Std.) ein pauschaler Betrag von 26 Euro und bei einer Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (35 Std.) ein pauschaler Betrag in Höhe von 29 Euro erhoben.
eb) Bei der Buchung von sogenannten Zusatztagen ab dem 01. September 2025 im Bereich der Kinderkrippe (U 3) wird bei einer Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (30 Std.) ein pauschaler Betrag von 28 Euro und bei einer Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (35 Std.) ein pauschaler Betrag in Höhe von 31 Euro erhoben.
Die Absätze (2) bis (7) bleiben unverändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.
Kaisersbach, den 22. April 2024
gez.
Michael Clauss Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.