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Kiga Satzung

Satzung

zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaisersbach

 

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 3, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kaisersbach am 18.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1 

Änderungen

 

§ 3 Elternbeitrag

 

(1)

 

aa) Für die Betreuung von Kindern über drei Jahren im Kinderhaus Kaisersbach (Kindergarten) beträgt der Elternbeitrag ab 01. September 2024 monatlich:

 

 

Kindergarten Ü 3

Kindergarten Ü 3

 

verlängerte Öffnungszeiten

(30 Std.)

verlängerte Öffnungszeiten

(35 Std.)

Für das Kind einer Familie mit einem Kind

162 Euro

190 Euro

Für das Kind einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

126 Euro

144 Euro

Für das Kind einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

85 Euro

98 Euro

Für das Kind einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

28 Euro

33 Euro

 

Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren im Kinderhaus Kaisersbach (Krippe) beträgt der Elternbeitrag ab 01. September 2024 monatlich:

 

 

Kinderkrippe

Kinderkrippe

 

verlängerte

Öffnungszeiten (30 Std.)

verlängerte

Öffnungszeiten (35 Std.)

Für das Kind einer Familie mit einem Kind

384 Euro

447 Euro

Für das Kind einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

285 Euro

332 Euro

Für das Kind einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

200 Euro

232 Euro

Für das Kind einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

77 Euro

88 Euro

ab) Für die Betreuung von Kindern über drei Jahren im Kinderhaus Kaisersbach (Kindergarten) beträgt der Elternbeitrag ab 01. September 2025 monatlich:

 

 

Kindergarten Ü 3

Kindergarten Ü 3

 

verlängerte

Öffnungszeiten (30 Std.)

verlängerte

Öffnungszeiten (35 Std.)

Für das Kind einer Familie mit einem Kind

174 Euro

204 Euro

Für das Kind einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

134 Euro

155 Euro

Für das Kind einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

90 Euro

105 Euro

Für das Kind einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

31 Euro

36 Euro

 

Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren im Kinderhaus Kaisersbach (Krippe) beträgt der Elternbeitrag ab 01. September 2025 monatlich:

 

 

Kinderkrippe

Kinderkrippe

 

verlängerte Öffnungszeiten (30 Std.)

verlängerte Öffnungszeiten (35 Std.)

Für das Kind einer Familie mit einem Kind

412 Euro

480 Euro

Für das Kind einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

306 Euro

356 Euro

Für das Kind einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

215 Euro

249 Euro

Für das Kind einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

83 Euro

94 Euro

 

Die Ziffern b) bis d) bleiben unverändert.

 

ea) Bei der Buchung von sogenannten Zusatztagen ab dem 01. September 2024 im Bereich der Kinderkrippe (U 3) wird bei einer Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (30 Std.) ein pauschaler Betrag von 26 Euro und bei einer Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (35 Std.) ein pauschaler Betrag in Höhe von 29 Euro erhoben.

 

eb) Bei der Buchung von sogenannten Zusatztagen ab dem 01. September 2025 im Bereich der Kinderkrippe (U 3) wird bei einer Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (30 Std.) ein pauschaler Betrag von 28 Euro und bei einer Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (35 Std.) ein pauschaler Betrag in Höhe von 31 Euro erhoben.

 

Die Absätze (2) bis (7) bleiben unverändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

 

Kaisersbach, den 22. April 2024

 

gez.

Michael Clauss Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Weitere Informationen: