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Mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone: Welche Regeln gelten?

 

 

„Mehr wir. Weniger ich“, das will die Stadt mit ihrer neuen Radkampagne erreichen. Einige Regeln gibt es gerade deshalb zu beachten. So haben in einer Fußgängerzone Fußgänger gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern immer Vorrang. Daher müssen sich neben dem zeitlich beschränkten Lieferverkehr auch Radler an bestimmte Vorgaben halten.

 

Mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren mit Schrittgeschwindigkeit zunächst erlaubt. Zu Fuß gehende Personen dürfen dabei weder behindert noch gefährdet werden, weshalb Radfahrer immer Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen müssen.

Dazu gehört auch, Fußgänger mit genügend Abstand zu überholen. Notfalls muss man warten. Im Idealfall klingelt man, so dass der Fußgänger weiß, von hinten kommt ein Radler. 

 

An den Markttagen Mittwoch und Samstag ist das Radfahren im Bereich der Marktstraße/Erwin-Vetter-Platz/Bruchgasse/Marktplatz verboten.

 

Die Stadt setzt auf ein gemeinsames Miteinander und gegenseitige Rücksichtnahme, wie es in einer Stadtgesellschaft üblich sein sollte. Ein Radfahrverbot würde bedeuten, dass die Pedaleure die Einzelhändler, Restaurants etc. zu den Geschäftszeiten nicht mehr anfahren dürften. Für eine attraktive zukunftsfähige Innenstadt ist es aber wichtig, auch mit dem Fahrrad zu dem jeweiligen Geschäft gelangen zu können.

 

Der Kommunale Ordnungsdienst ist regelmäßig unterwegs und spricht Verkehrsteilnehmer gezielt an. Denn „Kommunikation und Verständnis wird bei uns im Ordnungsamt großgeschrieben!“

 

Richtiges Verhalten im verkehrsberuhigten Bereich: diese Regeln gelten

In einem verkehrsberuhigten Bereich sind Fußgänger und Fahrzeuge gleichberechtigt. Da Fußgänger in diesem Bereich geschützt werden sollen, gelten für Autofahrer besondere Verkehrsregeln.

 

Fahrzeuge und Fahrräder müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Daher darf hier maximal mit Schrittgeschwindigkeit (4–7 km/h) gefahren werden.

 

Fußgänger müssen nicht am Straßenrand gehen, sondern dürfen die gesamte Straßenbreite nutzen. Wenn nötig, müssen Autofahrer/Radfahrer anhalten und warten. Allerdings müssen sich auch Fußgänger rücksichtsvoll verhalten und dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Kindern ist es gestattet, auf der Straße zu spielen. Die Straße darf dabei jedoch nicht blockiert werden. 

 

Parken ist hier nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt. Das Halten zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen ist hingegen erlaubt. Andere Personen dürfen dabei aber nicht gefährdet oder behindert werden.

 

Grundsätzlich gilt hier rechts vor links. Beim Herausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich gilt für Fahrzeuge gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern, die Vorfahrt zu achten.

 

Personalausweise/Reisepässe

Beim erstmaligen Antrag bei der Stadtverwaltung Ettlingen muss die Geburts- oder Heiratsurkunde je nach Familienstand im Original oder als Kopie vorgelegt werden. Bei ausländischen Urkunden sollten die Formerfordernisse vorab beim Bürgerbüro oder den Ortsverwaltungen erfragt werden. 

 

Personalausweise, beantragt vom 28. März bis 4. April, können unter Vorlage des alten Dokuments persönlich abgeholt werden, sobald der PIN-Brief eingegangen ist. Reisepässe, beantragt vom 12. bis 14. März, können unter Vorlage der alten Dokumente vom Antragsteller oder von einem Dritten mit Vollmacht im Bürgerbüro abgeholt werden. 

 

Öffnungszeiten montags, dienstags 8 bis 16 Uhr, mittwochs 7 bis 12 Uhr, donnerstags 8 bis 18 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr. Tel. 101-222. Wartezeiten vermeiden? Termin unter www.ettlingen.de/otv vereinbaren.