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Mit der Anschlussunterbringung den Anschluss schaffen

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Die Krisen im Nahen und Mittleren Osten, die Bürgerkriege im Norden Afrikas und der Krieg in der Ukraine haben weltweit wieder zu einem erheblichen Anstieg der Zahl an Menschen auf der Flucht geführt. Ein Großteil der mehr als 108,4 Millionen Geflüchteten stammt aus nur fünf Ländern: Syrien (6,5 Millionen), Ukraine (5,7 Millionen), Afghanistan (5,7 Millionen), Venezuela (5,5 Millionen) und Südsudan (2,3 Millionen). Auch in Deutschland hat sich die Zahl der ankommenden Flüchtlinge und Asylbewerber gravierend erhöht. Nach dem Königsteiner Schlüssel werden knapp 12,9 % der in Deutschland ankommenden Flüchtlinge in Baden-Württemberg untergebracht. 

In Baden-Württemberg existieren drei verschiedene Unterbringungsebenen für Geflüchtete: Erstaufnahme, vorläufige Unterbringung und Anschlussunterbringung.

 

Was genau sind die Unterschiede dieser drei Unterbringungsstufen? 

Geflüchtete, die in Baden-Württemberg einen Asylantrag stellen, wenden sich in der Regel an eine Landeserstaufnahmeeinrichtung. Zuständig für die Erstaufnahmeeinrichtungen ist das Land Baden-Württemberg. 

Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung, die aus einer Landeserstaufnahmeeinrichtung verlegt werden, kommen in die vorläufige Unterbringung. Für die vorläufige Unterbringung ist der jeweilige Stadt- bzw. Landkreis zuständig. 

Im Anschluss an die vorläufige Unterbringung werden Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung in der Anschlussunterbringung untergebracht. Außerdem leben in der Anschlussunterbringung Menschen mit Duldung sowie Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis, die noch keine Wohnung gefunden haben. Für die Anschlussunterbringung ist die jeweilige Gemeinde zuständig, der die Geflüchteten zugeteilt sind.

 

 

Mit der Anschlussunterbringung sollten möglichst nachstehende Schritte einhergehen: 

Erwachsene: 

1. Schritt: Einführung und Umsetzung einer möglichst verbindlichen Teilnahme an Integrations- und Sprachkurs 

2. Schritt: Einführung und Umsetzung einer möglichst verbindlichen Teilnahme an beruflicher Qualifizierung bzw. Übernahme einer Beschäftigung 

3. Schritt: Auszug aus der Anschlussunterbringung in eine eigene Wohnung

> Wohnung kann an neue Flüchtlingsfamilie vermietet werden

Kinder: 

1. Schritt: Integration in Schul- bzw. Kindergartenalltag 

2. Schritt: Möglichst verbindliche Einbindung in örtliche Vereinsstrukturen 

 

Für die Anschlussunterbringung in angemieteten Wohnungen wird zwischen dem Vermieter und der Gemeinde als Mieter der Wohnung durch einen wirksam abgeschlossenen Mietvertrag ein privatrechtliches Mietverhältnis begründet. Außerdem entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Kommune und dem Flüchtling. Bei Abschluss des Mietvertrages ist in Abstimmung mit dem Vermieter zu überlegen, welche individuellen Regelungen, insbesondere hinsichtlich Mietdauer, Benutzung der Mietsache sowie Schönheitsreparaturen, zu treffen sind.

 

Wie können Sie helfen?

Ihre Gemeinde ist immer auf der Suche nach Wohnraum, der zum Zwecke einer Anschlussunterbringung angemietet werden kann. Sollten Sie Interesse an einem sicheren Mietverhältnis haben, in dem Sie stets pünktlich Ihre Miete überwiesen bekommen und bei Problemen direkt mit Ihrem Ansprechpartner im Rathaus in Kontakt treten können, wenden Sie sich gerne an Ihre zuständige Ansprechpartnerin bei der Gemeinde, Frau Angela Arndt, Tel. 07051/9699-25, a.arndt@oberreichenbach.de.