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Neue Satzung

 

  

Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gruppenklärwerk Talhausen hat am 21.12.2023 zwei Satzungsänderungen und den Wirtschaftsplan 2024 für den Zweckverband beschlossen. Nachfolgend die dafür erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen.

 

Die Veröffentlichungen finden Sie zukünftig auch auf der Homepage des Zweckverbands Talhausen „www.zweckverband-talhausen.de“ unter der Rubrik öffentliche Bekanntmachungen.

 

1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Gruppenklärwerk Talhausen 

Sitz Markgröningen

 

Aufgrund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974 letzte Änderung vom 17.06.2020, hat die Verbandsversammlung am 21.12.2023 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen: 

 

§ 1

§ 8 Die Verbandsversammlung

 

Der Abs.4 Buchstabe i) wird neu eingefügt:

i) Vergaben für das Projekt Neubau 4. Reinigungsstufe mit einem Aufwand von mehr als 1.000.000 €.

 

§ 2

§ 9 Der Verwaltungsrat

 

Der Abs. 4 wird neu eingefügt

(4) Vergaben für das Projekt Neubau 4. Reinigungsstufe mit einem Aufwand von 100.001 € bis 1.000.000 €. Dringliche Angelegenheiten können vom Verwaltungsrat auch per Umlaufbeschluss beschlossen werden.

 

§ 3 

§ 10 Der Verbandsvorsitzende

 

Der Abs. 3 Nr. 7 wird neu eingefügt.

7. Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben für das Projekt Neubau 4. Reinigungsstufe im Einzelfall bis zu 100.000 €. 

 

§ 4 

§ 19 Öffentliche Bekanntmachungen

 

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes geschehen 

1. durch Einrücken in die amtlichen Mitteilungsblätter der Verbandsmitglieder. Sie sind mit der letzten Veröffentlichung erfolgt 

oder

2. soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung auf der Homepage des Zweckverbands Gruppenklärwerk Talhausen unter www.zweckverband-talhausen.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die öffentlichen Bekanntmachungen können bei der Verbandsverwaltung des Zweckverbandes, Marktplatz 1 in 71706 Markgröningen, zu den Öffnungszeiten der städtischen Verwaltung, eingesehen werden. Dort sind sie auch gegen Kostenerstattung im Ausdruck erhältlich. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch von der Geschäftsstelle zugesandt.

 

§ 5

§ 20 Inkrafttreten

 

Die Satzungsänderung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

2. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Zweckverbandes Talhausen

 

Satzung 

des Abwasserzweckverbands Talhausen

über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

vom 3.11.1994

geändert am 21.12.2023

 

Aufgrund der §§ 5, 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit den §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 21.12.2023 folgende Satzung 

§ 1

Auslagen und Arbeitsverdienstausfallsatz

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie die anderen ehrenamtlichen Tätigen erhalten bei der Teilnahme an Sitzungen und für Dienstverrichtungen im Auftrage des Verbands außerhalb der Sitzungen als Ersatz ihre Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes jeweils eine Pauschalentschädigung von 55 €.

 

Dies gilt nicht für den Verbandsvorsitzenden, den Schriftführer und den Verbandsrechner.

 

§ 3

Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden 

 

Die Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden wird ab dem 01.01.2024 auf monatlich 310 € festgesetzt.

 

Ist der Verbandsvorsitzende länger als 1 Monat an der Ausübung seines Amtes verhindert, so steht die Aufwandsentschädigung dem Stellvertreter zu.

 

Die Aufwandsentschädigung wird jeweils zu Beginn des Monats durch die Verbandskasse ausbezahlt.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Satzungsänderung vom 21.12.2023 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Abwasserzweckverband Gruppenklärwerk Talhausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Ausfertigungsvermerk:

Markgröningen, den 21.12.2023

gez. Jens Hübner

Verbandsvorsitzender 

Zweckverband Gruppenklärwerk Talhausen

 

3. Festsetzung und Genehmigung des Wirtschaftsplans 2024:

 

I. Festsetzung Wirtschaftsplan: 

Die Verbandsversammlung hat am 21.12.2023 auf Grund des § 14 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) vom 08.01.1992, zuletzt geändert 17.06.2020, der §§ 1 bis 4 der Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) vom 07.12.1992 i. V. m. den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 16.09.1974, zuletzt geändert 17.06.2020, sowie den §§ 89 und 96 der Gemeindeordnung für Ba-Wü. in der Fassung vom 24.07.2000 den Wirtschaftsplan 2 0 2 4 festgesetzt.

 

Festsetzungsbeschluss

 

1. Erfolgsplan

EUR

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge

2.828.800 

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen

2.828.800

Jahresergebnis

0

 

2. Liquiditätsplan

EUR

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit

1.877.300

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit

2.018.700

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit

      (Saldo aus 2.1 und 2.2)

- 141.400

 

 

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

89.100

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

6.821.000

2.6 veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus 

      Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5)

- 6.731.900

 

 

2.7 veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 

      (Saldo aus 2.3 und 2.6)

- 6.873.300  

   
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

6.962.000

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

89.100

2.10 veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus 

        Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9)

6.873.300

   

2.11 veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, 

        Saldo des Liquiditätsplans (Saldo aus 2.7 und 2.10)

0

 

3. Kreditaufnahmen    

EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen

5.541.400

  

4. Verpflichtungsermächtigungen

EUR

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

7.600.000

 

5. Kassenkredite

EUR

Höchstbetrag der Kassenkredite

1.000.000

 

6. Betriebskostenumlage 

EUR

Eberdingen

118.050

Hemmingen

299.360

Korntal-Münchingen

388.850

Markgröningen

496.440

Schwieberdingen

502.500

Gesamtbetrag

1.805.200

 

7. Zinsumlage

EUR

Eberdingen

6.150

Hemmingen

14.880

Korntal-Münchingen

15.150

Markgröningen

25.210

Schwieberdingen

27.710

Gesamtbetrag

89.100

 

8.Kapitalumlage

EUR

Eberdingen

29.050

Hemmingen

70.310

Korntal-Münchingen

71.570

Markgröningen

119.140

Schwieberdingen

130.930

Gesamtbetrag

421.000

 

8. Die endgültige Höhe der Betriebs-, Zins- und Kapitalumlage werden von der Verbandsversammlung mit dem Jahresabschluss 2024 festgesetzt  

 

II. Bestätigung der Gesetzmäßigkeit

 

Das Landratsamt Ludwigsburg hat mit Erlass vom 08.01.2024, Az.: L-02/902.51 die Gesetzmäßigkeit des beschlossenen Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2024 gemäß § 28 Abs.1 und 2 Nr.1 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.

 

Gleichzeitig wird Folgendes genehmigt:

 

1. Der Gesamtbetrag der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 5.541.400 € nach § 18 GKZ i.V.m. § 87 Abs. 2 GemO.

2. Der im Liquiditätsplan durch Kredite zu finanzierende Gesamtbetrag für Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 6.600.000 € nach § 18 GKZ i.V.m. § 86 Abs. 4 GemO. 

3. Der im Wirtschaftsplan vorgesehene Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 1.000.000 € nach § 18 GKZ i.V.m. § 89 Abs. 3 GemO

 

III. Öffentliche Auslegung

 

Der Wirtschaftsplan 2024 liegt während der üblichen Sprechzeiten im Rathaus Markgröningen, 71706 Markgröningen, Marktplatz 1, 2. Stock Zimmer Nr. 25 vonMontag, 29.01.2024 bis Dienstag, 06.02.2024 – je einschließlich –  zur Einsichtnahme aus.

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem ZV Gruppenklärwerk Talhausen, Sitz Markgröningen, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Markgröningen, den 21.12.2023

gez. Jens Hübner 

Verbandsvorsitzender ZV Talhausen