ZWECKVERBAND „LUSSHEIM“
Neufassung der
Satzung
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund der §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 sowie 16 Abs. 4 GKZ, § 4 GemO, § 8 Abs. 1 und § 12 der Verbandssatzung für den Zweckverband „Lussheim“ vom 27.04.2022 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Lussheim“ am 22.11.2023 folgende Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
§ 1
Aufwandsentschädigung
1. Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und für ihre sonstigen Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, die außerhalb der Sitzungen liegen, eine Aufwandsentschädigung. Diese wird für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige Tätigkeit in Ausübung des Amtes als Sitzungsgeld in Höhe von 50 Euro gezahlt.
2. Der Verbandsvorsitzende, dessen Stellvertreter, Verbandsrechner, Verbandsschriftführer und Verbandspersonalsachbearbeiter erhalten gemäß § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Lussheim“ eine monatliche Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung beträgt:
für den Verbandsvorsitzenden 250 Euro
für den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden 50 Euro
für den Verbandsrechner 250 Euro
für den Verbandsschriftführer 250 Euro
für den Verbandspersonalsachbearbeiter 45 Euro
§ 2
Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Verbandsgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben einer Entschädigung nach dieser Satzung eine Reisekostenvergütung nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG).
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.12.2023 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 18.03.2009 (Vorsitzende und Mitglieder) und die Satzung über die Entschädigung ehrenamtliche Tätigkeit vom 10.11.1999 (Verbandsrechner, Verbandsschriftführer, Verbandspersonalsachbearbeiterin) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband „Lussheim“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Altlußheim, den 20.03.2024
gez.
Uwe Grempels
Verbandsvorsitzender