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Öffentliche Bekanntmachung 1. Änderung Feuerwehrkostenersatz

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

GEMEINDE HESSIGHEIM 

LANDKREIS LUDWIGSBURG

 

1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hessigheim (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)

 

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 34 Abs. 8 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hessigheim am 18.04.2024 die Änderung folgender Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hessigheim beschlossen:

 

§ 1

 

Die Anlage zu § 5 Absatz 1 der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung wird wie folgt geändert:

 

Anlage zu § 5 Absatz 1 der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung Kostenersatzverzeichnis

1. Personalkosten

 

   

Je Stunde

1.1

Feuerwehrangehörige (pro Person)

23,00 €

1.2

Brandsicherheitswache (pro Person)

12,00 €

 

2. Stundensätze für Fahrzeuge

 

Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBl. S. 253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2024 (GBl. 21). Diese lauten wie folgt:

 

   

Je Stunde

2.1

Mannschaftstransportwagen (MTW)

34,00 €

2.2

Mittleres Löschfahrzeug (MLF)

128,00 €

2.3

Löschgruppenfahrzeug LF 10

172,00 €

 

Die oben genannten Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.

3. Sonstiges

 

3.1

Für Leistungen, für die in diesem Verzeichnis ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, sowie für Sonderleistungen kann Kostenersatz je nach Zeitdauer und Art der Inanspruchnahme des Personals bzw. der Fahrzeuge und der Geräte der Feuerwehr im Rahmen von
bis

angesetzt werden.

25,00 €

550,00 €

3.2

Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten

angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausgefertigt! 

Hessigheim, 18.04.2024

 

Gez. 

Günther Pilz

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Weitere Informationen: