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Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Reilingen in seiner Sitzung am 15.04.2024 folgende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht erlassen:

 

§ 1

Anordnung des Besonderen Vorkaufsrechts

 

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gewerbegebiete „Hägebüch I + II“ steht der Gemeinde Reilingen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für diesen Bereich ein Besonderes Vorkaufsrecht zu.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich erstreckt sich über folgende Flurstücke auf Reilinger Gemarkung:

1093/1, 1093, 1090, 1087, 1082/1, 1082, 1072/1, 1072, 1064, 6801/1, 6801/2, 6801, 6802, 6803, 6804, 6805, 6794, 6795, 6796, 6797, 6798, 6799, 6787, 6788, 6789, 6789/1, 6790, 6791, 6792, 6792/1, 6792/2, 6775, 6775/1, 6401, 6779/1, 6783/2, 6783, 6784, 6784/3, 6784/4, 6783/1, 6784/1, 6784/2, 6782, 1128/1, 6781, 6781/1, 1128/4, 6401/2, 6397, 6398, 926/60, 926/52, 1146/2, 926/56, 1146/3, 1146/4, 926/57, 926/89, 926/55, 926/38, 926/40, 926/75, 6774/1, 6774/2, 6774/3, 6774/4, 6774, 6774/6, 6774/5, 6396, 6390/1, 6390, 6391, 1142/2, 1142, 6392, 6392/1, 6393, 1141, 1141/1, 6396/1, 6396/2 

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist außerdem im Abgrenzungsplan vom 03.04.2024, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Reilingen, den 22.04.2024

 

gez. Stefan Weisbrod 

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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