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Satzung zur Änderung der Verbandssatzung

Zweckverband „Lussheim“

beim Bürgermeisteramt Altlußheim

Rhein-Neckar-Kreis

 

Satzung des Zweckverbands „Lussheim“

vom 20.03.2024

zur Änderung der Verbandssatzung in der Fassung vom 18.03.2009

Aufgrund der §§ 5, 6, 13, 15 und 21 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Lussheim“ am 20.03.2024 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung in der Fassung vom 18.03.2009 beschlossen:

 

Artikel 1

§ 12

Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

(1)  Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzung eine Entschädigung für Verdienstausfall und Aufwand sowie Reisekosten gemäß besonderer Satzung.

 

(2)  Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter, Verbandsschriftführer, Verbandsrechner und Verbandpersonalsachbearbeiter erhalten eine Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung gemäß besonderer Satzung.

 

Artikel 2

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband „Lussheim“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt treten § 12 (Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz) Abs. 2 außer Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband „Lussheim“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Altlußheim, den 20.03.2024

gez.

Uwe Grempels

Verbandsvorsitzende