Während sich die meisten Kinder über den Schnee freuen, macht er den Erwachsenen oft mächtig Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigentümer trifft dann wieder die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Manchem Steuerzahler ist das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam oder er kann es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tun. Was viele nicht wissen: Wird ein Dritter mit den Arbeiten beauftragt, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen.
Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privatem oder öffentlichem Gehweg vor dem Haus bezahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, macht der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg deutlich. Insgesamt werden für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen, rechnet der baden-württembergische Steuerzahlerbund vor. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des mit dem Schnee schippen beauftragten Dienstleisters überwiesen wurde.
Steuerlich geltend gemacht werden können allerdings nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Materialkosten, wie beispielsweise Streusalz und Ähnliches, können nicht bei der Steuer abgezogen werden.
Weitere Informationen zur steuerlichen Geltendmachung von Leistungen im Haushalt können beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 / 76 77 78 unter dem Stichwort Ratgeber für „Arbeiten in Haus und Garten“ angefordert werden.