Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Arbeitgeber können hierbei ihren Arbeitnehmern freiwillig einen steuerfreien Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro auszahlen. „Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen Sonderzahlungen gewährt wird“, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können.
Die Steuerbefreiung kann darüber hinaus für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, d. h. auch dann, wenn die Dienstverhältnisse aufeinander folgen oder nebeneinander bestehen. Dies gilt nur für mehrere Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern, auch bei verbundenen Unternehmen, aber nicht für mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber. Die Arbeitgeber brauchen daher nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eine Prämie erhalten hat.
Arbeitgeber haben noch bis Ende 2024 die Möglichkeit, maximal bis zu 3.000 Euro im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 steuerfrei an ihre Beschäftigten zu zahlen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Gewährung der IAP und der Steuerbefreiung unerheblich. Die Zuwendung muss jedoch innerhalb des Begünstigungszeitraumes erfolgen. Die IAP kann als Einmalzahlung oder in jährlichen bzw. monatlichen Teilbeträgen an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Arbeitgeber können unter Einhaltung der Voraussetzungen sowohl Geld- als auch Sachbezüge steuerfrei gewähren. Denkbar ist hier die Übergabe von Gutscheinen.
Die Steuerfreiheit einer IAP ist in den Fällen auch dann zulässig, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder Zusage der IAP als neue Sonderzahlung kein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht, also nur die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist. „Wenn der Arbeitnehmer auf einen Freizeitausgleich für Überstunden verzichtet oder aufgebaute Überstunden, für die kein Auszahlungsanspruch besteht, abgebaut werden, kann eine IAP in diesen Fällen als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden“, verdeutlicht der BdSt Baden-Württemberg.
Um offene Fragen zur Inflationsausgleichsprämie zu beantworten, hat die Finanzverwaltung eine FAQ erstellt, die unter folgender Adresse zu finden ist: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html
Einen Überblick über weitere besondere steuerliche Regelungen für das Jahr 2024 erhalten Sie in unserem INFO-Service Nr. 39 „Steuerrechtsänderungen 2024“. Dieser ist online unter steuerzahler.de abrufbar oder kann unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 / 76 77 78 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. kostenlos angefordert werden.