Wechseln Steuerzahler aus beruflichen Gründen den Wohnort, können sie die Ausgaben für den Umzug i. d. R. als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Finanzverwaltung hat die Pauschalen für Umzüge ab dem 1. März 2024 angepasst. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg erläutert die neuen Pauschalen und hat nachgerechnet.
Steuerzahler, die berufsbedingt die Wohnung wechseln, haben gute Chancen, dadurch ihre Einkommensteuern zu reduzieren. Neben Einzelkosten, etwa für einen Makler, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition ist zusätzlich ein Pauschbetrag für „sonstige Umzugskosten“ abziehbar, erklärt der Bund der Steuerzahler. Die neuen Umzugspauschalen gelten für Umzüge ab dem 1. März 2024. Maßgeblich ist dabei der Tag, vor dem die Umzugskisten und Möbel eingeladen werden.
Wer jobbedingt umziehen muss, kann zunächst eine Pauschale von 964 Euro ansetzen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied, das mit umzieht, wie etwa Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, kann ein Betrag von jeweils 643 Euro hinzugerechnet werden. Benötigt ein Kind wegen des Umzugs zusätzlichen Unterricht, können hierfür ab dem 1. März 2024 höchstens 1.286 Euro zusätzlich abgezogen werden.
Wer bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, kann bei einem Wohnortswechsel eine Pauschale von 193 Euro geltend machen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte - beispielsweise beim Jobwechsel, weil erstmals eine Arbeit aufgenommen wurde oder sich durch den Umzug die Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt. Dabei kommt es nicht auf die Wegstrecke, sondern auf die Fahrtzeit an, die durch den Umzug eingespart wird: wer durch den Umzug täglich etwa eine Stunde weniger für den Weg zur Arbeit benötigt, kann profitieren. Somit kommt auch ein Umzug innerhalb einer Großstadt in Betracht. Eine vierköpfige Familie, die aufgrund des Jobwechsels im März 2024 umzieht, kann beispielsweise insgesamt 2.893 Euro bei der Einkommensteuererklärung pauschal absetzen.
Wurde der Umzug hingegen im Februar 2024 beendet, können nur 2.656 Euro geltend gemacht werden. Erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten, bleibt das bis zur Höhe der Pauschale steuerfrei. Allerdings können die Ausgaben dann nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
Ausführliche Informationen zu „Umzug und Steuern“ enthält der BdSt-Ratgeber Nummer 6, der kostenfrei beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 / 76 77 78 angefordert werden.