Merken

Veränderungssperre für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes "Katzenberg" in Dielheim

Rhein-Neckar-Kreis

Gemeinde Dielheim

 

Hinweis auf öffentliche Bekanntmachung auf der Gemeinde-Homepage

 

über den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes 

„Katzenberg“ in Dielheim

 

Gemäß § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dielheim wurde am 01.11.2023 der Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Katzenberg“ in Dielheim auf der Gemeinde-Homepage öffentlich bekannt gegeben. Hierauf wird verwiesen.

 

Aufgrund von §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim in seiner Sitzung am 26.06.2023 die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim hat in seiner Sitzung am 26.06.2023 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Katzenberg“ gefasst. Zur Sicherung der Planung dieses Bebauungsplanes wird im geplanten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 1,37 ha und die Flurstücks-Nummern 10934, 10935, 10936, 10937, 10938, 10939, 10940, 10941, 10942, 10943, 10944, 10945 und 10946 ganz und die Flurstücks-Nrn. 11006 und 11007/1 (K4170) und 10933 teilweise. 

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre stimmt mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes überein. Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.

 

 

 

 

 


 

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre 

 

(1)  Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen 

 

1.  Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

 

2.  Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

 

(2)  Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

Ausnahmen

 

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Katzenberg“ in der Gemeinde Dielheim tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

Hinweise:

 

Die Satzung über die Veränderungssperre kann von jedermann während der üblichen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Dielheim, Hauptstraße 37 eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Unbeachtlich werden

 

1.  eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dielheim unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Nach § 4 Abs. 6 GemO gelten Satzungen – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung zustande gekommen sind – ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1.  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.  der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit ausgesetzt hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Dielheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Dielheim, den 30.10.2023

 

Thomas Glasbrenner

Bürgermeister