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Verkehrsrechtliche Anordnungen anlässlich des Ostermontagsmarktes am 01.04.2024

Im gesamten Bereich des Marktes (Untere Hauptstraße, Marktplatz, Kirchplatz, Zehntgasse, Hauptstraße) gilt ab Ostermontag, morgens 4.00 Uhr, ein absolutes Halteverbot, d. h. die auf den Straßen und Gehwegen abgestellten Fahrzeuge müssen bis zu diesem Zeitpunkt entfernt sein.

Zusätzlich gilt ein absolutes Halteverbot ab Samstag, 30. März 2024 im Bereich des Markt- und Kirchplatzes wegen Aufbau der Spiel- und Fahrgeschäfte. 

Nach Aufstellung der Marktstände ist ein Ausfahren aus diesem Bereich nicht mehr möglich. Fahrzeuge, die den Aufbau von Marktständen behindern, müssen erforderlichenfalls abgeschleppt werden. 

Wir bitten die Bevölkerung um Beachtung.

Auch Übernachtungsgäste bitten wir über diese Sonderregelungen zu informieren. 

Ebenso sollen „Dauerparker“ ihre Fahrzeuge von öffentlichen Verkehrsflächen entfernen. 

Für den Ostermontag gelten aus Anlass des traditionellen Ostermontagsmarktes nachfolgend aufgeführte verkehrsrechtliche Anordnungen:

 

Die Bahnhofstraße ist als Einbahnstraße zwischen der Einmündung der „Gartenstraße“ und der Abzweigung „Hochgerichtsstraße“ nur aus Richtung Dornstetten in Richtung Aach befahrbar. 

Für die Dauer des Ostermontagsmarktes wird die „Sulzer Straße“ (K 4776) zwischen Einmündung „Im Höfle“ und Abzweigung „Am Stadtberg“ in Fahrtrichtung Glatten zur Einbahnstraße erklärt. Dies gilt auch für Anwohner. 

Die „Bahnhofstraße“ ist als Einbahnstraße zwischen der Einmündung der „Gartenstraße“ und der Abzweigung „Hochgerichtstraße“ nur aus Richtung Dornstetten in Richtung Aach befahrbar. Die Bahnhofstraße ist in Fahrtrichtung Aach nur linksseitig parkbar, für die rechte Straßenseite wird ein absolutes bzw. eingeschränktes Halteverbot angeordnet. 

Um innerhalb der Ortsdurchfahrt den Begegnungsverkehr aufrechtzuerhalten, wird für die Tübinger Straße und K 4776 (Freudenstädter Straße) -zwischen beiden Ortstafeln (aus Fahrtrichtung Schopfloch und aus Fahrtrichtung B 28) für jede Fahrtrichtung ein absolutes Halteverbot angeordnet. 

Für die Heselwiesenstraße wird ein absolutes Halteverbot angeordnet. 

In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass der Omnibusverkehr am ZOB Heselwiesenstraße am Ostermontag uneingeschränkt zu funktionieren hat. 

 

Die „Steiningstraße“ kann von der Hauptstraße her nicht angefahren werden, da die „Hauptstraße“ bereits ab Einmündung in die „Tübinger Straße“ gesperrt ist. 

Für die rechte Straßenseite der „Hochgerichtstraße“ in Richtung „Dornstetter Straße“ besteht ab der Trafostation absolutes Halteverbot.   

Für den Bereich der „Silbergasse“ - in Fahrtrichtung Stadtberg - wird auf der rechten Straßenseite absolutes Halteverbot angeordnet. Die Anwohner der Silbergasse werden auf diese Regelung besonders hingewiesen.

Für die Schießgrabenstraße gilt ein Verbot für Fahrzeuge aller Art mit dem Zusatz „Anlieger frei“.   

In der Straße „Turnhalleplatz“ gilt auf der gegenüberliegenden Seite der Stadthalle ein absolutes Halteverbot.

Der Verkehr wird, soweit erforderlich, von Polizeibeamten örtlich geregelt.

Damit nicht nur allgemein eine gute Anbindung zum Ostermontagsmarkt gewährleistet ist, sondern auch die Parkplatzproblematik am Markttag etwas entlastet wird, wird wie im Vorjahr wieder ein kostenloser Shuttle-Bus eingerichtet. Weitere Informationen entnehmen Sie dem gesonderten Artikel im Amtsblatt zum Shuttle-Bus. 

In der Freudenstädter Straße wird gegenüber der Firma farb-tex GmbH & Co.KG zudem eine Bedarfshaltestelle eingerichtet. 

Freundlicherweise haben sich nachstehend aufgeführte Firmen im Gewerbegebiet „Hochgericht“ wieder bereit erklärt, ihre Firmenparkplätze am Dornstetter Ostermontagsmarkt 2024 zur weiteren Entlastung der Parkplatzproblematik zur Verfügung zu stellen. 

 

Den nachstehend aufgeführten Firmen gilt hierfür vorab ein herzliches Dankeschön:

 

•  Nedo GmbH & Co. KG (Hochgerichtstraße 39 - 43)

•  Fritz Schweikle GmbH, Kälte- und Klimatechnik (Zeppelinstraße 31)

•  Kläger Spritzguss GmbH & Co.KG (Hochgerichtstraße 33, Zeppelinstraße 29/1) 

•  Fa. Memminger IRO-GmbH (Jakob-Mutz-Straße 7)

 

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Straßen „Robert-Bosch-Straße“, „Siemensstraße“, „Otto-Hahn-Straße“ und „Lise-Meitner-Straße“ in den Gewerbegebieten „Alte Poststraße-Ost“ und „Alte Poststraße-West / Erweiterung“ ebenfalls beidseitig parkbar sind.