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Antrag unzulässig

Volksbegehren in BW gegen Gender-Pflicht gestoppt

Der Antrag sei sowohl aus formalen wie inhaltlichen Gründen unzulässig, sagte eine Sprecherin am Dienstag. Zuvor hatten die Medien «Heilbronner Stimme» und «Südkurier» berichtet. So divergierten etwa die Texte, die den Menschen zur Unterschrift vorgelegt worden seien, mit dem Gesetzentwurf, der im Ministerium eingereicht wurde.

Antrag erweckt falschen Eindruck

Der Antrag erweckt laut der Sprecherin zudem den Eindruck, dass die Verwendung geschlechtsneutraler Sprache in den Behörden generell verboten werden soll. Da dieser aber lediglich vorsehe, das sogenannte amtliche Regelwerk zur deutschen Rechtschreibung anzuwenden, blieben zahlreiche Möglichkeiten der geschlechtsneutralen Sprache zulässig. Zudem unterliege das amtliche Regelwerk einem dynamischen Wandel. Sofern weitere Formen geschlechtsneutraler Sprache vom Rechtschreibrat zugelassen oder sogar vorgeschrieben würden, könne die Wirkung des Gesetzes möglicherweise sogar ins Gegenteil verkehrt werden, heißt es in der «Heilbronner Stimme».

14.550 Formblätter eingereicht

Laut dem Medienbericht will sich der Heidelberger Initiator Klaus Hekking Ende der Woche mit Vertretern des Innenministeriums treffen. Hekking hatte 14.550 Formblätter eingereicht. In dem Gesetzentwurf heißt es, dass die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden sowie alle übrigen Einrichtungen des Landes auf Vorgaben zum Gebrauch geschlechtsneutraler Änderungen und Zusätze verzichten sollten. Zudem dürften Prüfungsleistungen etwa an Universitäten und Schulen nicht deshalb schlechter bewertet oder beurteilt werden, weil nicht gegendert wurde.

Zunächst 10.000 Unterschriften nötig

Bürgerinnen und Bürger können mit einem Volksbegehren eine Volksabstimmung initiieren. Sie können damit eigene Gesetzesentwürfe in das Parlament einbringen und eine Abstimmung erzwingen. Für die Zulassung eines Volksbegehrens werden zunächst 10.000 Unterschriften von wahlberechtigten Baden-Württembergern benötigt. Der Antrag wird vom Innenministerium geprüft. Geht er durch, müssen in einem zweiten Schritt innerhalb von sechs Monaten die Unterschriften von zehn Prozent der Wahlberechtigten im Südwesten gesammelt werden - das sind etwa 780.000 Männer und Frauen.

Ist das geschafft, wird der Gesetzentwurf dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt. Findet er keine Mehrheit, folgt eine Volksabstimmung. Entscheidend ist, wofür sich die Mehrheit in der Volksabstimmung ausspricht. Gültig ist sie nur dann, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten der Vorlage zustimmt (Zustimmungsquorum).

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