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Vorkaufsrechtssatzung "Zufahrt Rainäcker"

Gemeinde Erlenbach            Landkreis Heilbronn

 

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Ziff. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)*1, letzte Änderung vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr.6) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), letzte Änderung vom 4. April 2023 (GBl. S.137) hat der Gemeinderat am 25. Mai 2023 folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich „Zufahrt Rainäcker“ auf Markung Binswangen

 

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechtes

  1. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Gemeinde Erlenbach für die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein Vorkaufsrecht zu.
  2. Die Gemeinde Erlenbach beabsichtigt, im räumlichen Geltungsbereich der Satzung die städtebauliche Ordnung und Entwicklung langfristig sicherzustellen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flst. Nr. 549 – 555 Markung Binswangen im Gewann „Rainäcker“.

Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Lageplan der Gemeinde Erlenbach vom 16.5.2023. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 BauGB in Kraft.

 

Erlenbach, 31. Mai 2023

gez. Uwe Mosthaf, Bürgermeister

 

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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