Beruf und Pflege von nahen Angehörigen lassen sich oft nur schlecht miteinander vereinbaren. Gesetzliche Regelungen sorgen deshalb seit einigen Jahren für spürbare Erleichterungen bei den Beschäftigten.

In Deutschland werden rund 2 Millionen Menschen zu Hause gepflegt - zwei Drittel davon ausschließlich durch Angehörige. Der Wunsch vieler Beschäftigter, Angehörige selbst zu pflegen, scheitert allerdings oft an der Wirklichkeit. Denn viele Berufstätige können die Pflege von Angehörigen und den Job nur sehr schwer miteinander vereinbaren.

Der Gesetzgeber hat auf dieses Dilemma reagiert. Gesetzliche Regelungen zur sogenannten Familienpflegezeit sorgen für spürbare Erleichterungen.

Zuschüsse, die Pflegebedürftigen zustehen

Tipp 1:  Rund 10 Arbeitstage für die Organisation der Pflege nutzen

Oftmals müssen Beschäftigte kurzfristig eine akute Pflegesituation organisieren, dafür können sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit kann man eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen.  Für diese Auszeit kann eine Lohnersatzleistung, nämlich das Pflegeunterstützungsgeld, beantragt werden. Das Recht auf die bis zu zehn Arbeitstage haben Beschäftigte gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Tipp 2: Das Pflege-Unterstützungsgeld beantragen

Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.

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Um die bis zu zehntägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld bei der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen in Anspruch nehmen zu können, muss der nahe Angehörige die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Paragraphen 14 und 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen. Die reine Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit ist nicht ausreichend, notwendig sind Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Pflegebedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.

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Tipp 3: Sechs Monate Pflegezeit und 24 Monate Familienpflegezeit

Zudem haben Beschäftigte wie bisher für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung einen Rechtsanspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung von bis zu sechs Monaten. Beschäftigte haben zudem einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Ob Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit genommen werden kann, hängt von der Größe des jeweiligen Unternehmens ab.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten (Pflegezeit) oder 25 oder weniger Beschäftigten (Familienpflegezeit). Freiwillige Vereinbarungen sind jedoch möglich. Auch in diesen Fällen besteht ein Anspruch auf die Förderung durch ein zinsloses Darlehen.

Für alle drei Auszeiten besteht von der Ankündigung - maximal jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Termin - bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz.

Tipp 4: Kreis der nahen Angehörigen wurde erweitert

Bisher zählten Eltern und Großeltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Kinder, Geschwister, Pflege- und Adoptivkinder, Pflege- und Adoptivkinder des Ehe- oder Lebenspartners, Enkel- und Schwiegerkinder zu diesen sogenannten nahen Angehörigen. Übrigens profitieren auch Schwägerinnen und Schwager, Stiefeltern sowie Gemeinschaften, die lebenspartnerschaftsähnlich sind, von den neuen gesetzlichen Regelungen.

Tipp 5: Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger naher Angehöriger

Wenn Eltern einen pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung oder in einer außerhäuslichen Institution betreuen möchten, gilt seit 2015 Folgendes: Wie bei der Pflegezeit können sie sich wahlweise und flexibel bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig freistellen lassen. Wie bei der Familienpflegezeit sind bis zu 24 Monate Freistellung in Teilzeit möglich. Ein Wechsel zwischen häuslicher Pflege und außerhäuslicher Betreuung ist möglich.

Tipp 6: Begleitung in der letzten Lebensphase

Auch die Begleitung von Angehörigen in der letzten Lebensphase wird leichter: Ist ein Angehöriger beispielsweise im Hospiz, besteht für maximal drei Monate ebenfalls die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren, um den nahen Angehörigen zu begleiten.