Der Heizungstausch-Bonus hat die frühere Öl-Austauschprämie ersetzt. Er sollte zusätzliche 10 Prozent Förderung für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen sowie von Gasheizungen, die seit mindestens 20 Jahren in Betrieb sind, bieten.

Das neue CEG hat festgelegt, dass bestehende Heizungen weiter betrieben werden können. Sollte eine Gas- oder Ölheizung kaputtgehen, darf sie repariert werden.Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann (sog. Heizungshavarie) oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

Die Installation effizienter Wärmepumpen sollte mit zusätzlichen 5 Prozent gefördert werden, jedoch nur für Wärmepumpen, die Grundwasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen. Luft-Wasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen wurden von dieser Regelung ausgeschlossen, sollten jedoch einen anderen Wärmepumpen-Bonus von 5 Prozent erhalten, wenn sie mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden. Beide Boni sind kombinierbar, sodass insgesamt eine Förderung von 15 Prozent möglich gewesen wäre.

Vorgesehenes Förderkonzept Heizungen mit erneuerbaren Energien

Wäre es nicht zur Haushaltssperrre durch das Bundesfinanzministerium gekommen, sähen die Förderungen so aus:

Förderungstyp Fördersatz Für wen?
Grundförderung 30 Prozent Alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum und private Kleinvermieter (bis zu 6 Wohneinheiten)
Klimaboni 20 Prozent Bürger, die nach dem GEG Ausnahmeregelungen haben; Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen
Übererfüllung der gesetzlichen Anforderungen 10 Prozent Bürger, die verpflichtet sind, eine neue Heizung einzubauen und die Anforderungen übererfüllen; Havariefälle mit übererfüllten Anforderungen
Kombination von Grundförderung und Klimaboni 50 Prozent Bürger, die nach dem GEG Ausnahmeregelungen haben und zusätzlich einkommensabhängige Transferleistungen erhalten
Förderkredite variabel Alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum und private Kleinvermieter (bis zu 6 Wohneinheiten)

Darstellung zu Informationszwecken; verbindlich sind allein die Förderrichtlinien. Stand Herbst 2023.

Kommunale Wärmeplanung

Die Wärmeplanung soll Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung in ihrer Gemeinde und vor Ort bereitstehen. Der kommunale Wärmeplan soll ihnen bei ihrer individuellen Entscheidung bezüglich der von ihnen zu wählenden Heiztechnologie helfen. Die Frist dafür, wann ein Wärmeplan vorzuliegen hat, ist von der Einwohnerzahl abhängig.

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Investitionskostenzuschüsse für Heizungstausch bis Ende 2023

Ob es diese Förderungen in dieser Form wieder geben wird, ist Stand Dezember 2023 noch völlig offen.

Vorgesehen gewesen wären:

  1. Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.
  2. Einkommensabhängiger Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro jährlichem zu versteuerndn Haushaltseinkommen.
  3. Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
  4. Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%.
  5. Grundförderung auch für Vermieter (muss vor Umlegung der Modernisierungskosten auf Mieter abgezogen werden, Umlage ist gedeckelt auf 50 Cent/Monat/Quadratmeter).
  6. Kredit zinsvergünstigt für alle bis zu einem jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.

Darstellung zu Informationszwecken; verbindlich sind allein die Förderrichtlinien. Stand Herbst 2023.

Heizöl-Anlieferung

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Die umständliche Anlieferung von Heizöl entfällt, wenn sich Hausbesitzer für einen Austausch der Ölheizung durch eine andere Heizungsart entscheiden.

Nach dem Ablauf der Wärmeplanungsfristen im Jahr 2026 bzw. 2028 bleibt die Möglichkeit, Gaskessel einzubauen, sofern sie mit 65 Prozent grünen Gasen (wie Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wenn ein verbindlicher Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt, der von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde und die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden kann, ist es gestattet, die Gasheizung bis zur vollständigen Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas zu betreiben.

Sollte die geplante Umstellung auf ein Wasserstoffnetz nicht realisierbar sein, muss dann innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist wird.

Um die für Ihre Heizung bzw. Ihr Haus passende Lösung zu finden, wenden Sie sich an den SHK-Betrieb Ihres Vertrauens.