Der Alptraum! 3:30 Uhr. Ein Geräusch im Erdgeschoss. Beim Nachsehen entpuppt es sich als Einbruch! Ein schreckliches Szenario, das glücklicherweise weniger häufig vorkommt als Einbrüche in Abwesenheit - dazu unten mehr. Dennoch sollte man beide Situationen auf dem Schirm haben und wissen, was zu tun ist.

Wie reagiert man, wenn man einen Einbrecher auf frischer Tat ertappt?

    Richtiges Verhalten bei Einbruch: Tipps von der Polizei

    Szenario 1:
    Nach dem Einbruch ohne Täter vor Ort:
    Nach Hause kommen, Ruhe bewahren, den Ort verlassen, sofort die Polizei rufen.

    Szenario 2:
    Täter sind noch anwesend:
    Täter bemerken, das Haus verlassen, die Polizei rufen. Keine Konfrontation suchen, um gefährliche Reaktionen zu vermeiden.

    Szenario 3:
    Einbruch während des Schlafs:
    Handy griffbereit halten, Lärm oder Licht machen, die Polizei rufen, defensiv verhalten und keinesfalls den Tätern in den Weg stellen.

    Mehr zum richtigen Verhalten bei Einbruch hier bei der Polizei (extern)

    Video: Einbruch: Wie verhältst Du Dich richtig?

    Oh Schreck, hier war jemand!

    Viele Menschen haben auch diese traumatische Erfahrung schon einmal gemacht: Sie finden bei ihrer Rückkehr eine aufgebrochene Haustür oder ein aufgehebeltes Fenster vor. Auch wenn der Schock groß ist, müssen umgehend folgende Maßnahmen ergriffen werden:

    Rechtliche Pflichten nach einem Einbruch

    • Informieren Sie die Polizei.
    • Setzen Sie sich mit Ihrem Versicherer in Verbindung und zeigen Sie ihm den Schaden an. Der Versicherer teilt Ihnen mit, wie Sie sich nun verhalten sollen.

    „Diese Weisungen müssen Sie befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist“, erklärt Rechtsanwalt Per Friedrich. So sei es beispielsweise nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung unmittelbar nach dem Entdecken des Einbruchs aufzuräumen. „Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind“, so der Anwalt.

    • Und Achtung: Beschädigte Gegenstände müssen Sie aufbewahren.
    • Lassen Sie unverzüglich Ihre abhandengekommenen Kreditkarten, EC-Karten, Sparbücher und anderen sperrfähigen Urkunden sperren. So müssen zum Beispiel Wertpapiere oder andere Urkunden vor Gericht für ungültig erklärt werden (sogenanntes Aufgebotsverfahren).

    Video: Einbruch und Ärger mit der Versicherung

    Maßnahmen zur "Rettungspflicht"

    Treffen Sie Maßnahmen zur Schadenabwendung oder -minderung, um Ihr Eigentum zu schützen. Das heißt zum Beispiel, eine Plane vor dem kaputten Fenster zu befestigen, damit es nicht hereinregnet. „Laut der sogenannten Rettungspflicht müssen Sie alle Maßnahmen ergreifen, die Sie auch dann ergreifen würden, wenn Sie den Schaden selbst zahlen müssten“, erklärt der Rechtsexperte.

    Erstellen Sie ein Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände (Stehlgutliste) und reichen Sie dieses unverzüglich bei der Polizei und Ihrem Versicherer ein. Beschreiben Sie darin detailliert das Diebesgut und geben Sie den Neuwert der Gegenstände an.

    Fristen beachten und Belege einreichen

    „Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, der Polizei und dem Versicherer den Schaden unverzüglich nach Kenntnis von dem Einbruch anzuzeigen und eine Stehlgutliste vorzulegen. Außerdem müssen Sie Auskunft über alles erteilen, das zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist“, erläutert Rechtsanwalt Per Friedrich. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Jedoch kann eine sechs Tage nach dem Einbruch erfolgte Anzeige im Einzelfall nicht mehr als unverzüglich eingeordnet werden.

    „Darüber hinaus müssen Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten“, erläutert der Anwalt. Dazu gehört auch, angeforderte Belege einzureichen bzw. zu beschaffen, sofern dies dem Geschädigten zugemutet werden kann.

    Video: Bei Einbruch richtig versichert

    Welche Versicherung den Schaden übernimmt

    Die genannten Pflichten gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende. Die zuständige Versicherung ist allerdings jeweils eine andere: Bei Privatpersonen muss die Hausratversicherung, bei Gewerbetreibenden die Inventarversicherung hinzugezogen werden.

    Beim Einbruch in eine Mietwohnung ist zunächst die Hausratversicherung des Mieters Ansprechpartner. Diese kommt für die Regulierung aller Schäden auf, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen. Dazu gehören auch vom Einbrecher verursachte Schäden an Türen und Fenstern. Diese Schäden werden auch von einer eventuell vorhandenen Gebäudeversicherung des Vermieters übernommen, falls der Mieter nicht hausratversichert ist. Die Gebäudeversicherung übernimmt jedoch nicht die Kosten für den gestohlenen oder zerstörten Hausrat. Deshalb ist es für Mieter in jedem Fall ratsam, eine Hausratversicherung abzuschließen – ansonsten bleibt man nämlich auf den Kosten für Reparaturen sitzen.

    Wann und was zahlt die Versicherung?

    Nichtsdestotrotz gibt es Fälle, in denen der Versicherer die Zahlung verweigern kann: „Für den Fall, dass Fenster oder die Terrassentür gekippt, ganz offen gelassen oder die Haustür beim Verlassen nicht abgeschlossen wurde, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und die Zahlung zumindest anteilig verweigern – und das zu Recht“, sagt Anwalt Per Friedrich.

    Neuere Versicherungen versichern auch grob fahrlässiges Handeln, sodass in den oben genannten Fällen die Leistungen ebenfalls in voller Höhe erbracht werden. In der Regel können Versicherte den Versicherungsschutz ihrer älteren Versicherung auf grob fahrlässiges Verhalten erweitern.

    Der Versicherer leistet auch dann, wenn eine Alarmanlage oder ein Sicherheitsschloss nicht richtig funktioniert – es sei denn, es ist ausdrücklich zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten vereinbart worden, dass Letzterer eine Alarmanlage bzw. ein Sicherheitsschloss einzubauen hat.

    Familie macht Selfie

    gdinMika/E+/Getty Images

    Und wie ist es, wenn man Fotos aus dem Urlaub in sozialen Netzwerken veröffentlicht und ein Einbrecher diesen Hinweis genutzt hat?

    Urlaubsfoto auf Instagram: (K)eine Zahlung bei grober Fahrlässigkeit?

    Und wie ist es, wenn man Fotos aus dem Urlaub in sozialen Netzwerken veröffentlicht und ein Einbrecher diesen Hinweis genutzt hat? „Dieses Verhalten ist zwar nicht ratsam, führt aber nicht zur Kürzung der Versicherungsleistung“, so der Rechtsanwalt. „Gleiches gilt für leicht zu findende Schlüsselverstecke oder in Fällen abhanden gekommener Schlüssel, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Ihnen der Schlüssel gestohlen wurde.“

    Apropos Versicherungsleistung: Wie lange nach der Tat muss man warten, bis man den Schaden ersetzt bekommt? „Spätestens wenn die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen eingestellt hat, hat die Hausratversicherung zu leisten“, sagt der Rechtsexperte.