Wie so vieles sind auch die Verwendung und ein eventueller Umbau einer Garage hierzulande genau geregelt. Die Details fallen je nach Region verschieden aus, bleiben aber relativ unproblematisch, wenn es sich um eine Garage handelt, die in den Baukörper des Hauses integriert ist. Schwierig wird es immer dann, wenn die Garage an das Haus angebaut wurde oder einzeln auf dem Grundstück steht. Dann muss zumindest laut Gesetz beim Bauamt angezeigt werden, dass das kleine Gebäude nicht mehr zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden soll - selbst dann, wenn überhaupt kein Umbau geplant ist.

Älter aussehende Garagen

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Jetzt wird es Zeit für eine Garagen-Modernisierung! Gerade als Vermieter sollte man dies aus Gründen des Werterhalts nicht vernachlässigen.

Allerdings wird in der Praxis selten eine Behörde ihre Kontrolleure losschicken, um zu überprüfen, ob tatsächlich ein Auto oder etwa Gartengeräte in der ansonsten unveränderten Garage stehen.

Das Garagenprivileg

Sobald allerdings tatsächliche Umbauten ins Spiel kommen, sollte der Garagenbesitzer den formalen Genehmigungsweg einhalten. Im Extremfall droht sonst sogar die behördliche Anweisung zum Abriss einer als Hobbyraum genutzten Garage. Neben der zumindest anzeigepflichtigen Nutzungsänderung kann vor allem das sogenannte Garagenprivileg zum Problem werden. Dahinter verbirgt sich eine Ausnahmeregel, die für angebaute oder einzeln stehende Garagen das Unterschreiten des eigentlich vorgeschriebenen Mindestabstands zum Nachbargrundstück erlaubt.

Garage-Carport-Baugenehmigung

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Auch beim Bau von Carports und nicht nur von Garagen sollte man sich bei den zuständigen Behörden informieren. Die Vorschriften müssen eingehalten werden.

Ist etwa im Bebauungsplan festgeschrieben, dass zwischen Haus und Nachbargrundstück mindestens 3 Meter Abstand bleiben müssen, darf die Garage dennoch näher an das Nachbarhaus heranrücken, je nach genauer Regelung sogar bis direkt auf die Grundstücksgrenze. Dieses Privileg gilt aber ausschließlich für eine Garage. Dient das Kleingebäude nicht mehr dem Abstellen von Fahrzeugen, darf es den Grenzabstand nicht mehr unterschreiten.

Der Umbau muss dem Zweck entsprechen

Sind alle Eventualitäten des Baurechts geklärt, kann es an das Planen des Umbaus gehen. Dabei sollte frühzeitig geklärt werden, was genau aus der Garage werden soll. Auf komplizierte Pläne und statische Berechnungen kann man in den meisten Fällen verzichten, es sei denn, eine Aufstockung ist geplant. Allerdings dürfte sich ein so aufwendiger Umbau für den relativ geringen Raumgewinn selten lohnen. Wenn das Dach ohnehin marode ist und erneuert werden muss, könnte eine Aufstockung schon wieder interessant werden, und sei es nur geringfügig, um einen halbhohen Stauraum unter dem Dach zu gewinnen.