Ein Schwammwischer, der an Tankstellen für die Scheibenreinigung bereitliegt, dient nicht zum Vorwaschen des Autos vor dem Besuch der Waschanlage. Verursacht ein Kunde mit dem Wischer Kratzer auf der Motorhaube seines Autos, kann er den Tankstellenbetreiber daher nicht auf Schadenersatz verklagen. Dies entschied laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Landgericht Coburg.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Mann hatte in der Waschanlage einer Tankstelle sein Auto waschen wollen. Zuvor entfernte er hartnäckigen Vogelkot von der Motorhaube. Dazu verwendete er einen bei den Zapfsäulen bereitliegenden Schwammwischer mit Handgriff, der eigentlich zum Säubern von Autoscheiben gedacht war. Die Folge: eine erheblich verkratzte Motorhaube.
Schadenersatz gefordert
Nun forderte der Autofahrer vom Tankstellenbetreiber Schadenersatz sowie Anwaltskosten, insgesamt rund 1.000 Euro. Er behauptete, dass sich der Schwamm vom Wischer gelöst habe, sodass dessen Metallrahmen die Motorhaube verkratzen konnte. Der Tankstellenbetreiber sei schuld, da er den mangelhaften Wischer zur Verfügung gestellt habe. Der Betreiber sah dies anders. Er wies darauf hin, dass der Schwammwischer überhaupt nicht zur Autowäsche gedacht oder geeignet sei.
Das Urteil: Lackschaden selbst verursacht
„Das Landgericht Coburg stellte sich hier auf die Seite des Tankstellenbetreibers“, erklärt Michaela Rassat. Schon vor dem Amtsgericht war der Kläger zuvor erfolglos geblieben: Das Gericht wies darauf hin, dass vor der Waschanlage ein Wasserstrahler stand. Für 50 Cent hätte ihn der Kunde benutzen können, um grobe Verschmutzungen zu lösen. Das Gutachten eines Sachverständigen hatte ergeben, dass der Autofahrer das Wischgerät nicht wie üblich flach, sondern im 45 Grad Winkel immer wieder über die Motorhaube geführt habe. So habe er selbst durch unsachgemäßes Wischen die Schäden verursacht.
Schwamm war richtig befestigt
Das Landgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, begründete seine Entscheidung aber in erster Linie damit, dass der Tankstellenbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Zwar müsse er grundsätzlich dafür sorgen, dass seine Ausstattung ohne Schäden an Kundenfahrzeugen zu benutzen sei. Aber: Der Kläger habe selbst gesagt, dass der Schwammwischer zu Anfang noch intakt und der Schwamm richtig befestigt gewesen sei. Der Tankstellenbetreiber habe gar keine Möglichkeit gehabt, eine Beschädigung des Schwammwischers festzustellen. „Mehr als eine Sichtprüfung solcher Gegenstände können Kunden laut Gericht vom Betreiber einer Tankstelle nicht erwarten“, erklärt Rassat. Damit blieb die Klage erfolglos.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 15. März 2019, Az. 33 S 70/18)
Was bedeutet das für Verbraucher?
Wer Geräte zweckentfremdet und unsachgemäß benutzt, kann hinterher in der Regel nicht deren Eigentümer oder Betreiber für entstandene Schäden verantwortlich machen. Zwar hat der Inhaber einer Tankstelle eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss seine Kunden aber nicht vor jedem noch so unwahrscheinlichen Schaden schützen. „Gerade bei einfachen Gerätschaften – wie einem Schwammwischer – verlangen die Gerichte vom Betreiber keine aufwendigen Kontrollen. Hier ist der gesunde Menschenverstand des Kunden gefragt“, so die Rechtsexpertin.