Wer sich beruflich weiterbilden möchte und in einem festen Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf eine sogenannte Bildungszeit (in anderen Bundesländern auch „Bildungsurlaub“ genannt).

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer dann für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme bezahlt freistellen. Die Freistellung wird für die Teilnahme an qualifizierten Weiterbildungsveranstaltungen von anerkannten Anbietern genutzt.

Voraussetzungen für eine Förderung

  • In der Regel können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamtinnen und Beamte mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg teilnehmen.
  • Die Anzahl der Tage, die gewährt wird, kann vom Alter und den zu leistenden Wochenstunden abhängen.
Fragende Frau in einem Seminar

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Seminare, Kurse, Lehrgänge: die Angebote sind vielfältig.

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eingereicht werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Wenn keine Entscheidung innerhalb dieser Frist getroffen wird, gilt der Antrag als bewilligt. Arbeitgeber können den Antrag in bestimmten Fällen ablehnen, z. B. aus betrieblichen Gründen oder wenn bereits ein bestimmter Prozentsatz der Bildungszeit für das Jahr genommen wurde. Während der Bildungszeit zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter, während die Kosten der Maßnahme von den Beschäftigten selbst getragen werden. Die Teilnahme muss durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme nachgewiesen werden.

5 Tage Freistellung können pro Kalenderjahr gewährt werden. Die Kosten der Bildungsmaßnahme und eventuelle Ausgaben für Anreise/Unterkunft muss man allerdings selbst bezahlen.

Neben beruflicher Weiterbildung können auch Qualifizierungen für Ehrenämter oder zu Themen der politischen und kulturellen Bildung unterstützt werden. Man kann z.B. einzelne Kurse per E-Learning absolvieren.

Weitere Informationen zur Bildungszeit (extern)