Basis für die Berechnung des Kindesunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle ist das „unterhaltsrelevante Einkommen“. Für Betroffene stellen sich Fragen: Wie setzt sich das unterhaltsrelevante Einkommen zusammen, was kann unterhaltsmindernd sein? Welche Rangfolge gilt im Unterhaltsrecht? Wie errechnet sich der Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder?

Für Unterhaltspflichtige wichtig in der Praxis ist auch der notwendige Eigenbedarf – „Selbstbehalt“ – der dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss. Teilweise wird aber auch der Selbstbehalt unterschritten.

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Kleiner Junge rauft sich die Haare

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Scheidungs- und Trennungskinder haben genug Probleme. Wenn sich das getrennte Elternteil den Unterhalt nicht leisten kann und es noch mehr Streit gibt, leiden auch die Kinder.

Änderungen der Düsseldorfer Tabelle bilden die Realität nicht ab

„Kann mir jemand erklären, warum der Kindesunterhalt Jahr für Jahr steigt, der Selbstbehalt seit drei Jahren gleichbleibt? Steigen nur die Kosten des unterhaltsberechtigten Elternteils und die des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nicht? Wo führt das denn hin?“, fragt ISUV-Mitglied Klaus H.

Das ist keine Einzelmeinung, viele ähnliche Beschwerden erreichten den Interessenverband Unterhalt u. Familienrecht (ISUV), seit das Update der Düsseldorfer Tabelle für 2022 bekannt wurde.

Ab 2018 bis 2022 wurde der Mindestunterhalt deutlich über der allgemeinen Preissteigerungsrate angehoben. Der notwendige Eigenbedarf der/des Unterhaltspflichtigen – „Selbstbehalt“ 1160 EURO für Berufstätige, 960 EURO für Erwerbslose (Stand: 2022) - blieb gleich, obwohl eine Anhebung durch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages angemahnt wurde.

Die stellvertretende ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwältin Maren Waruschewski, forderte eine Überarbeitung der Grundstruktur der Düsseldorfer Tabelle. Unterhaltsbedarf und Selbstbehalt möchte sie verbindlich durch die Regierung geklärt sehen, da es sich um eine grundlegende sozialpolitische Frage handle. Die Düsseldorfer Tabelle bedürfe einer Reform, da sie auf „wackligen Zahlen“ stehe.

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Oft sehen Kinder das getrennte Elternteil nur am Wochenende oder zu bestimmten Aktivitäten und nur zeitlich begrenzt.

Zu wenig Einkommen für Kindesunterhalt

Die Eingangsstufe der Düsseldorfer Tabelle geht von einem Einkommen von 1900 EURO aus. Dies soll für den Mindestunterhalt von zwei Kindern reichen. Tatsächlich reicht es aber nur für zwei Kinder der Altersstufe 1, für zwei Kinder in den nächsthöheren Altersstufen reicht das Einkommen nicht, weil der notwendige Eigenbedarf von 1160 EURO dem/der Unterhaltspflichtigen bleiben muss.

 „Die Düsseldorfer Tabelle schafft somit Mangelfälle, aber gerade in der ersten Einkommenstufen sollten die Beträge leistbar sein. Ist dies nicht der Fall, so entwertet sich die Tabelle selbst und wird von Betroffenen zurecht nicht akzeptiert.“, kritisiert Waruschewski.

In den letzten 10 Jahren hat der Niedriglohnsektor trotz Einführung des Mindestlohns erheblich zugenommen. Sehr vielen Unterhaltspflichtigen bleiben nach Abzug der Pflichtabgaben weniger, ja Leiharbeitern in der Regel erheblich weniger, als 1900 EURO vom Lohn. Diese Gruppe von Unterhaltspflichtigen kann den Mindestunterhalt für nur ein Kind leisten. „Daher erscheint es sinnvoll dem Vorschlag der Unterhaltskommission zu folgen, in der Düsseldorfer Tabelle vom notwendigen Bedarf nur eines Kindes auszugehen“, meint Waruschewski.

Düsseldorfer Tabelle

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Viele können sich Unterhalt kaum leisten

Von Betroffenen werden die Zahlbeträge oft als zu hoch empfunden. Wenn Eltern den Kindesunterhalt einvernehmlich regeln, dann werden die Tabellensätze teilweise erheblich unterschritten. „Diese Trennungseltern kennen schließlich den tatsächlichen Bedarf der Kinder, sie gehen nicht von abstrakten Bedarfssätzen aus. Auch vergleichen sie die Haushaltseinkommen beider Elternteile. Im Übrigen ist bei derartigen Einigungsgesprächen sowohl vom Bedarf aber auch vom Sparen die Rede. Der tatsächliche Bedarf richtet sich immer nach dem tatsächlichen Einkommen“, hat ISUV-Pressesprecher Josef Linsler festgestellt.

Maren Waruschewski hob hervor: „ISUV möchte erreichen, dass Mindestunterhalt und notwendiger Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen parallel angehoben werden, aber auch gesenkt werden, wenn dies die Wirtschaftslage erfordert. Schließlich basieren Unterhalt und Eigenbedarf auf einem Einkommen.“

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