Das GEG verpflichtet Bauherrn dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. Diese Verpflichtung kann auf mehreren Wegen erfüllt werden: Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung. Seit 1. November 2020 kann außerdem ein größerer Anteil des Stroms aus eigener Produktion, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage, angerechnet werden.
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Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken. Außerdem dürfen ab dem Jahr 2026, bis auf wenige Ausnahmen, neue, mit Heizöl betriebene Kessel, nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Das Gleiche gilt auch für Heizkessel, die mit Kohle betrieben werden. Kessel, die 30 Jahre oder älter sind, müssen außer Betrieb genommen werden.
Kostenlose Energieberatung ist für Verbraucher Pflicht
Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch führen. Auch bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern wird eine kostenlose Energieberatung für Verbraucher Pflicht, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden. Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird.
Das Gebäudeenergiegesetz sieht zudem vor, effiziente Neubauten und die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstützt, indem er einen Teil der Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung übernimmt. Alternativ können steuerliche Vergünstigen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können. (KlimaschutzAgentur Reutlingen)
Der Energieausweis
Ob Vermietung, Kauf oder Verkauf von Haus oder Wohnung - auf die eine oder andere Art und Weise haben fast alle schon mal mit dem Energieausweis zu tun gehabt. Auch im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) spielt er eine große Rolle, viele Regelungen wurden aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen.
Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020). Von § 79 bis § 88 finden Eigentümer und Mieter alle Details.
Die bekannte Unterteilung in Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis bleibt, ebenso die Anlässe, bei denen der Energieausweis erstellt, vorgezeigt und übergeben werden muss (Umfangreiche Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Neubau). Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis vorgelegt werden, bei Vertragsabschluss muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden.
Energieausweis im GEG 2020
Einige Vorgaben zum Energieausweis wurden im Gebäudeenergiegesetz ergänzt und verschärft. Die Änderungen im Überblick:
- Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten auch für Immobilienmakler.
- Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. So soll die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden.
- Die CO2-Emissionen müssen im Energieausweis aufgeführt werden.
- Wenn Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellen, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
- Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.
- Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden, ebenso inspektionspflichtige Klimaanlagen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.
Aktuelle Informationen zum Energieausweis erteilt die Verbraucherzentrale
Bei Fragen zum Energieausweis helfen die Energieberater der Verbraucherzentrale vor Ort in den Beratungsstellen, online oder am Telefon unter 0800 809 802 400.