Wer beispielsweise in eine andere Stadt zieht, um eine neue Arbeit aufzunehmen oder sich die Fahrtzeit zur Arbeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt, kann gut mit einem beruflich bedingten Umzug argumentieren. Die Umzugskosten können dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden. Dazu zählen etwa die Kosten für das Umzugsunternehmen, Reisekosten oder Kosten für die Besichtigung der neuen Wohnung. Diese Aufwendungen sind im Einzelnen, beispielsweise durch Rechnungen, nachzuweisen.

Wohnortwechsel für den Beruf

Pauschale für den Umzug bei der Steuererklärung

Für sonstige beruflich bedingte Umzugskosten gibt es Pauschalen, die ohne Einzelnachweis abzugsfähig sind.

Für jede weitere im Haushalt lebende Person, beispielsweise Kinder, gibt es jeweils eine Pauschale. Kommt das Kind in der neuen Schule nicht mit und wird deshalb Nachhilfeunterricht erforderlich, können diese Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgesetzt werden. Die Kosten können bis zum halben Höchstbetrag in voller Höhe, darüber hinaus zu 75 Prozent berücksichtigt werden.

Steuer-Umzug-Einkommenssteuer

Peopleimages/E+/Getty Images

Beim Umzug aus privaten Gründen können die Kosten für das Umzugsunternehmen in der Steuererklärung angesetzt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung

Wer aus privaten Gründen Haus oder Wohnung wechselt, kann die Kosten für das Umzugsunternehmen oder den Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Diesen Steuerbonus sollten Steuerzahler nicht unterschätzen.

Im Maximalfall können durch die Angabe von haushaltsnahen Dienstleistungen 4.000 Euro und Handwerkerleistungen weitere 1.200 Euro Einkommensteuern im Jahr gespart werden.