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Ende der Maßnahmen

Was ist beim Besuch im Restaurant zu beachten?

Ein gedeckter Tisch im Restaurant

NM-Archiv

Seit dem 3.4.22 gelten in Restaurants keine Corona-Regeln mehr. Es gibt auch keine Maskenpflicht mehr. Der Betreiber kann aber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und verpflichtende Regeln vorschreiben. Daher sollte man sich z.B. vor dem Restaurantbesuch erkundigen, ob und wenn ja, welche Regeln gelten.

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Die Regeln bis zum 2. April 2022

Zu gastronomischen Einrichtungen zählen unter anderem:

  • Restaurants
  • Bewirtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben
  • Gaststätten
  • Bars
  • Shisha-Bars
  • Imbisse
  • Raucher-Lokale
  • Kneipen

Nicht dazu zählen:

  • Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes.
  • Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz.
  • Diskotheken
  • Clubs

Generell gilt:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht beim Essen und Trinken.
  • Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.

    • Die Umsetzung der Zugangskontrollen.

    • Die Umsetzung der Maskenpflicht.

    • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.

    • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.

    • Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.

    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.

  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser

    • vor Ort unter Aufsicht oder durch den Betreiber durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig, 

    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder

    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.

    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

  • Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien). 

  • Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

  • Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.